Berufungsverlust durch Zurücknahme; Beklagte trägt Kosten des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen; die Klägerseite erklärte ihre Berufung übereinstimmend für erledigt. Das Gericht erklärt die Beklagte des Rechtsmittels verlustig und setzt den Streitwert auf 6.000 € fest. Aufgrund der Umstände und unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Berufung der Beklagten durch Zurücknahme als verlustig erklärt; Beklagte zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Verlustigkeit des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei.
Das Gericht kann der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen; bei der Entscheidung ist § 91a Abs. 1 ZPO und der Einzelfall zu berücksichtigen.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien begründet nicht automatisch eine Kostentragungspflicht einer Partei; das Gericht hat zu prüfen, ob eine abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt ist.
Der Streitwert ist auch im Falle der Verlustigkeit des Rechtsmittels vom Gericht festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 13. März 2024, 5 U 166/23, Beschluss
Tenor
1. Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3, 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen.
Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Berufung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Da hinsichtlich der vom Kläger eingelegten und nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärten Berufung eine Kostentragung des Klägers aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2024 dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2023 - Via ZR 1140/22), hat die Beklagte die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.