Berichtigung des Tenors: 'Berufung der Beklagten' statt 'des Klägers' (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart berichtigt den Tenor seines Urteils, weil statt der Beklagten irrtümlich „des Klägers" genannt wurde. Gegenstand ist die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung wurde für zulässig gehalten, da die fehlerhafte Formulierung offensichtlich vom tatsächlichen Entscheidungsgehalt abweicht und den erkennbaren Willen des Gerichts wiederherstellt.
Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; fehlerhafte Bezeichnung ‚Berufung des Klägers‘ durch ‚Berufung der Beklagten‘ ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit eines Urteils kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden, wenn die fehlerhafte Formulierung offensichtlich vom tatsächlichen Entscheidungsinhalt abweicht.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO dient der Herstellung des tatsächlich gewollten Tenors und erfordert keine materielle Überprüfung der inhaltlichen Entscheidung.
Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt es, dass die falsche Bezeichnung (z. B. Verwechslung einer Partei) anhand der Entscheidungsunterlagen klar erkennbar ist und damit offenkundig fehlerhaft war.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 8. September 2023, 6 O 68/23, Urteil
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 12.04.2024 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass Ziff. 1 lautet:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.09.2023, Az. 6 O 68/23, wird zurückgewiesen.
Gründe
Bei der bisherigen Formulierung „die Berufung des Klägers“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da nicht der Kläger, sondern die Beklagte das Urteil mit der Berufung angegriffen hat.