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OLG Stuttgart 5. Zivilsenat·5 U 149/23·02.05.2024

Berichtigung des Tenors: 'Berufung der Beklagten' statt 'des Klägers' (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart berichtigt den Tenor seines Urteils, weil statt der Beklagten irrtümlich „des Klägers" genannt wurde. Gegenstand ist die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung wurde für zulässig gehalten, da die fehlerhafte Formulierung offensichtlich vom tatsächlichen Entscheidungsgehalt abweicht und den erkennbaren Willen des Gerichts wiederherstellt.

Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; fehlerhafte Bezeichnung ‚Berufung des Klägers‘ durch ‚Berufung der Beklagten‘ ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit eines Urteils kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden, wenn die fehlerhafte Formulierung offensichtlich vom tatsächlichen Entscheidungsinhalt abweicht.

2

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO dient der Herstellung des tatsächlich gewollten Tenors und erfordert keine materielle Überprüfung der inhaltlichen Entscheidung.

3

Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt es, dass die falsche Bezeichnung (z. B. Verwechslung einer Partei) anhand der Entscheidungsunterlagen klar erkennbar ist und damit offenkundig fehlerhaft war.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 8. September 2023, 6 O 68/23, Urteil

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 12.04.2024 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass Ziff. 1 lautet:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.09.2023, Az. 6 O 68/23, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Bei der bisherigen Formulierung „die Berufung des Klägers“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da nicht der Kläger, sondern die Beklagte das Urteil mit der Berufung angegriffen hat.