Haftbefehl: Fluchtgefahr bei einem Asylbewerber
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, Asylbewerber, legte Beschwerde gegen einen vom Landgericht angeordneten Haftbefehl nach Verurteilung zu 2 Jahren 6 Monaten ein. Das OLG hob den Haftbefehl auf, da Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht vorliegt. Entscheidungsrelevant waren Meldeadresse, Diabetes mit Behandlungsbedarf, die Bedeutung des Asylverfahrens für einen weiteren Aufenthalt und sein zuverlässiges prozessuales Erscheinen.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft als begründet; Haftbefehl aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nur gegeben, wenn nach Würdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass sich ein Beschuldigter dem Verfahren entzieht.
Die zu erwartende Freiheitsstrafe allein begründet regelmäßig keine Fluchtgefahr; sie ist lediglich Ausgangspunkt für die Gesamtbewertung weiterer Umstände.
Bei Asylbewerbern können eine vorhandene Meldeadresse, eine aufenthalts- und gesundheitsbezogene Bindung (z. B. ärztliche Behandlung) und die Bedeutung des Asylverfahrens als einzige Bleibechance die Annahme von Fluchtgefahr entkräften.
Zuverlässiges und wiederholtes Erscheinen zu Verfahrensakten und Hauptverhandlungen spricht erheblich gegen die Annahme von Fluchtgefahr, selbst wenn tragfähige soziale Bindungen im Inland fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 31. Mai 2016, 39 Ns 103 Js 25973/15
vorgehend AG Böblingen, 28. Mai 2015, 9 Ls 103 Js 25973/15
Orientierungssatz
Ist der Beschuldigte (Angeklagte) Asylbewerber, verfügt er über eine Meldeadresse und ist er als Diabetiker auf ärztliche Behandlung angewiesen, ist ferner die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens seine einzige „Bleibechance“ und letztlich Voraussetzung, eine regelmäßige ärztliche Versorgung zu erhalten, und hat er sich dem Berufungsverfahren zuverlässig gestellt, so lässt die vorzunehmende Gesamtwürdigung die Annahme zu, dass er sich dem weiteren Verfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung stellen wird, obwohl er keine tragfähigen sozialen Bindungen im Inland aufzuweisen hat und ihm eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten droht.(Rn.8)
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 (erneut) in Untersuchungshaft.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 28. Mai 2015 war der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Das Amtsgericht Böblingen hatte zugleich den bestehenden Haftbefehl vom 12. März 2015 aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer nun mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil ist vom Angeklagten Revision eingelegt worden. Zugleich erließ das Landgericht Stuttgart am 31. Mai 2016 einen neuen Haftbefehl, den es in Vollzug setzte und im Wesentlichen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr stützt.
Mit seiner Beschwerde vom 2. Juni 2016 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese (erneute) Anordnung der Untersuchungshaft. Das Landgericht hat der Beschwerde (ohne nähere Begründung der Nichtabhilfe) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt; die Generalstaatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2016 ist aufzuheben, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht besteht.
1. Fluchtgefahr besteht immer dann, wenn es die Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 112 Rdnrn. 17, 19).
2. Aus Sicht des Senats stützten die im Beschluss vom 31. Mai 2016 dargelegten Erwägungen die Annahme einer Fluchtgefahr nicht ausreichend und sind nicht geeignet, die (erneute) Anordnung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
Zwar droht dem Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr jedoch grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschwerdeführer. werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., Rdnr. 24 mit zahlr. Nachw.).
3. Auch wenn der Beschwerdeführer als Asylbewerber keine tragfähigen sozialen Bindungen im Inland aufzuweisen hat, ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nunmehr dem Verfahren entziehen wird. Das Verhalten des Beschwerdeführers und besondere Aspekte seiner Lebensverhältnisse lassen vielmehr die Annahme zu, dass er sich dem weiterem Verfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung stellen wird.
a. Der Angeklagte verfügt über eine Meldeadresse und ist als Diabetiker auf ärztliche Behandlung angewiesen. Ferner ist die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens seine einzige „Bleibechance“ und letztlich Voraussetzung, eine regelmäßige ärztliche Versorgung zu erhalten.
b. Zudem befand sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Mai 2015 bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 31. Mai 2016, mithin seit (mehr als) einem Jahr, in Freiheit und hat sich dem Berufungsverfahren beanstandungsfrei und zuverlässig gestellt. Dabei war ihm die prozessuale Situation, dass die Staatsanwaltschaft mit der von ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Berufung eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erstrebte, bekannt. Die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stand ihm somit konkret vor Augen und er ist gleichwohl (pünktlich) zur Hauptverhandlung erschienen.
c. Dagegen spricht gegenwärtig nichts dafür, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern und abtauchen wird. Mangels ihm zur Verfügung stehender Geldmittel sind seine Handlungsmöglichkeiten ohnedies eingeschränkt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.