Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Frauenhaus als Wohnung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügte die Verwerfung ihres Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens. Das OLG Stuttgart gab der Revision statt, hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück, weil die Ladung nicht wirksam an der früheren Wohnanschrift zugestellt worden war. Ein mehrmonatiger Aufenthalt im Frauenhaus änderte den Lebensmittelpunkt und machte die Zustellung unwirksam.
Ausgang: Revision stattgegeben; Urteile aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Backnang zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem mehrmonatigen, ununterbrochenen Aufenthalt in einem Frauenhaus verlagert sich der Lebensmittelpunkt dorthin; das Frauenhaus ist damit als Wohnung der betroffenen Person anzusehen.
Die Ersatzzustellung durch Einlegen der Ladung in den Briefkasten der früheren Wohnung ist nur wirksam, wenn der Empfänger zum Zustellzeitpunkt tatsächlich noch unter dieser Anschrift wohnhaft ist.
Fehlt eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung, sind die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß §§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO nicht gegeben.
Im Verfahren gegen eine Einspruchsverwerfung sind neue Tatsachen und Entschuldigungsgründe zulässig; die Berufungs- und Revisionsinstanzen prüfen insoweit die Feststellungen der ersten Instanz in vollem Umfang.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 24. Juli 2014, 35 Ns 91 Js 5076/13
vorgehend AG Backnang, 12. September 2013, 2 Cs 91 Js 5076/13
Leitsatz
Während eines mehrmonatigen ununterbrochenen Aufenthalts im Frauenhaus wohnt eine Angeklagte dort und nicht mehr in ihrer vorherigen Wohnung.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten werden
a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014
b) das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013
a u f g e h o b e n.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahren, an eine andere Strafrichterabteilung beim Amtsgericht Backnang
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe
I.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Backnang vom 31. Januar 2013 wurde gegen die Angeklagte wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Angeklagten bestimmte das Amtsgericht zuletzt am 5. Juni 2013 Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. September 2013. Zu diesem Termin erschien die Angeklagte nicht, weshalb das Amtsgericht ihren Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verwarf (§§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO). Die von der Angeklagten rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das Urteil verwarf das Landgericht Stuttgart durch das angefochtene Urteil vom 24. Juli 2014 als unbegründet. Mit ihrer rechtzeitig gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegten und begründeten Revision rügt die Angeklagte, wie sich aus der Auslegung der Revisionsbegründung ergibt, dass das Landgericht ihr Ausbleiben in der Hauptverhandlung erster Instanz zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, die Revision der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision der Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe ihren Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl wegen ihres Ausbleibens in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Backnang nicht verwerfen dürfen, Erfolg. Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 und des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013 sind deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das Amtsgericht Backnang zurück, das in der Sache erneut Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen haben wird.
1. Bei der im Revisionsverfahren erhobenen Rüge, das Amtsgericht habe mit seinem Urteil gegen §§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO verstoßen, handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Auffassung (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2010, 286f.; OLG Köln, VRs 98, 138; Maur in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage § 412, Rn. 22f.) um eine Verfahrensrüge, die damit den Vortragsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss. Hierfür reicht es aber, wenn das Tatrichterurteil Entschuldigungsgründe erörtert, aus, dass der Beschwerdeführer deren fehlerhafte Bewertung behauptet (OLG Nürnberg a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die von der Verteidigung vorgelegte Revisionsbegründung noch gerecht, so dass die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist.
2. Anders als im Fall des Nichterscheinens eines Angeklagten zu einer Berufungshauptverhandlung im Sinne von § 329 StPO können im Fall einer Einspruchsverwerfung durch das Amtsgericht im Berufungsverfahren neue Tatsachen und neue Entschuldigungsgründe, die das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil nicht behandelt hat, vorgebracht werden (Maur in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 412, Rn. 18). Denn nach § 327 StPO unterliegt das Urteil erster Instanz, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang der Prüfung durch das Berufungsgericht. Deshalb unterliegen die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen der Prüfung durch das Revisionsgericht.
3. Nach §§ 412 Satz 1 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO hat das Gericht den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Angeklagte gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 216, 217 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen war (Maur in Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 412, Rn. 5). Denn ohne Ladung braucht ein Angeklagter nicht vor Gericht zu erscheinen. § 217 Abs. 1 StPO ordnet an, dass die Ladung dem Angeklagten zuzustellen ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung. Zu diesem Punkt hat das Landgericht im angefochtenen Urteil vom 24. Juli 2014 im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
„Die Angeklagte wohnte bis zum 4. April 2013 in der … in … . An diesem Tag zog sie nicht nur kurzfristig wegen ihr dort von ihrem Lebensgefährten verabreichter Schläge ins Frauenhaus in … . Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 12. September 2013 wurde ihr durch Einlegen der Ladung in der Briefkasten der Wohnung in der … in … übermittelt, weil sie ihren Umzug ins Frauenhaus dem Amtsgericht nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag bei der Post gestellt hatte und weiter der Postbote in der Wohnung niemanden angetroffen hatte. Im Dezember zog sie vom Frauenhaus aus nicht wieder in die … zurück sondern in eine neue Wohnung.“
Nach §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 180 Satz 1, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann zwar die Ladung in einen zur Wohnung des Zustellempfängers gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn diese Person in der Wohnung nicht angetroffen wird und auch keine Mitbewohner im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anwesend sind, die Wirksamkeit der Zustellung setzt aber voraus, dass die Angeklagte zum Zustellzeitpunkt noch tatsächlich unter der Zustelladresse wohnhaft war (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174f. m.w.N.). Das war hier nicht mehr der Fall. Als Wohnung einer Person sind nämlich die Räume anzusehen, die von ihr zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind und gemeinhin als Schlafstätte benutzt werden, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt der Person befindet (Maul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 37, Rn. 12). Die Angeklagte hatte jedoch ihren Lebensmittelpunkt am 4. April 2013 wegen der ihr in der Wohnung verabreichten Schläge ihres Lebensgefährten ins Frauenhaus verlagert. Damit wohnte sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 7. Juni 2013 dort und nicht mehr unter der Zustellanschrift. Für ihren Willen, die frühere Wohnung endgültig aufzugeben, spricht auch der weitere Verlauf. Vom Frauenhaus aus zog sie nämlich im Dezember 2013 nicht wieder in die frühere Wohnung zurück, sondern in eine neue Wohnung. Es ist mehrfach in der Rechtsprechung entschieden (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1997, 3183; OLG Hamm NStZ 1982, 521), dass derjenige, der sich mehrere Monate lang ununterbrochen zu Therapiezwecken in einer Behandlungseinrichtung und nicht in seiner Wohnung aufhält, in dieser Zeit in der Einrichtung und nicht mehr in seiner Wohnung wohnt. Nach der Auffassung des Senats gilt für einen mehrere Monate langen ununterbrochenen Aufenthalt in einem Frauenhaus nichts anderes. Wegen der der Zustellempfängerin in der bisherigen Wohnung drohenden Gefahren für Leib und Leben stellt der Auszug ins Frauenhaus vielmehr typischerweise sogar - anders als im Fall eines Therapieaufenthalts - einen endgültigen Bruch mit der alten Wohnung dar. Damit war die Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 12. September 2013 gemäß §§ 180 i.V.m. 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam. Die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs der Angeklagten gemäß §§ 412 i.V.m. 329 Abs. 1 StPO durch das Amtsgericht waren aus diesem Grund nicht gegeben. Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 und des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013 sind deshalb aufzuheben (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 243f.). Die Sache bedarf der Neuterminierung durch das Amtsgericht Backnang, an das der Senat die Sache zurückverweist.
Das Amtsgericht hat gemäß § 464 Abs. 2 StPO in seiner die Instanz abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar, a.a.O.,§ 464, Rn. 3).