Unterbringung in der Entziehungsanstalt: Erledigterklärung nach Unterbrechung eines nur sechstägigen Aufenthalts in der Maßregeleinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung seiner Unterbringung nach § 64 StGB ein und wandte sich auch gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigers. Das OLG bejahte die Möglichkeit, die Erledigung auch bei unterbrochenem Maßregelvollzug festzustellen, weil § 67e Abs. 1 StGB eine jederzeitige Prüfung erlaubt und ein „Scheinvollzug“ verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Eine Mindestvollzugsdauer besteht nicht; eine Erledigterklärung vor drei Monaten ist geboten, wenn eine hinreichend konkrete Heil-/Behandlungsaussicht zuverlässig ausgeschlossen ist. Aufgrund der gewaltsamen Flucht nach sechs Tagen und der Klinikstellungnahme verneinte das Gericht einen Behandlungserfolg und verwarf die Beschwerde; die Pflichtverteidigerbestellung blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 StGB und gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d Abs. 5 StGB) kann auch bei nach § 44b Abs. 2 StVollStrO unterbrochener Maßregelvollstreckung ausgesprochen werden, da die Erledigungsprüfung nach § 67e Abs. 1 StGB jederzeit möglich ist.
Eine feste Mindestvollzugsdauer für die Prüfung der fehlenden Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB besteht nicht; eine Entscheidung vor Ablauf von drei Monaten ist zulässig, wenn das Fehlen einer hinreichend konkreten Behandlungsaussicht bereits zuvor zuverlässig feststellbar ist.
Ist auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erkennbar, dass der Zweck der Unterbringung in der Entziehungsanstalt durch Behandlung nicht mehr erreichbar ist, ist die weitere Vollstreckung der Maßregel aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beenden (Erledigterklärung).
Bei der Prognoseentscheidung zur weiteren Vollstreckung der Maßregel dürfen Erkenntnisse aus dem Verhalten des Untergebrachten im Maßregelvollzug verwertet werden, auch wenn hieran anknüpfende neue Straftaten noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind, sofern die Entscheidung nicht auf eine strafrechtliche Schuldzuweisung gestützt wird.
Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung im Verfahren nach § 67d Abs. 5 StGB verletzt die Selbstbelastungsfreiheit nicht, wenn der Betroffene belehrt wird und ihm freisteht zu schweigen, auch wenn parallel ein Ermittlungsverfahren zu demselben Geschehen geführt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 5. Juli 2013, 14 StVK 160/13
Leitsatz
Zur Frage der Erledigterklärung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach Unterbrechung eines nur sechstägigen Aufenthalts in der Maßregeleinrichtung.(Rn.7)
Orientierungssatz
Eine Erledigterklärung ist bereits vor Ablauf von 3 Monaten in der Unterbringung verfassungsrechtlich geboten, wenn bereits zuvor festgestellt werden kann, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten zu heilen.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom ... wird als unbegründet
v e r w o r f e n,
auch soweit sich das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (Ziff. 7 des Beschlusses) richtet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I. Mit Urteil des AG wurde gegen X wegen Verstoßes gegen das BtMG einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ausgesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB angeordnet. Die Maßregel wurde in einer Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vollstreckt. Bereits nach 6 Tagen entwich X aus der Einrichtung, indem er sich unter Einsatz von scharfkantigen Werkzeugen - u.a. einem Messer - zweier Bediensteter bemächtigte, diese mit dem Tode bedrohte und so eine Fluchtmöglichkeit erzwang. Knapp einen Monat später konnte er durch Einsatzkräfte des Mobilen Einsatzkommandos festgenommen werden.
Die Vollstreckung der Maßregel wurde daraufhin gemäß § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollStrO unterbrochen. Derzeit verbüßt X die Strafe.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Unterbringung des X in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären. Einen entsprechenden Beschluss hat das LG gefasst. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
II. 1. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 hat der zuständige Richter die Zustellung der Entscheidung an die Verteidigerin verfügt. Der Abvermerk der Geschäftsstelle datiert vom selben Tag. Am 24. Juli 2013 ging mittels Telefaxübertragung das Beschwerdeschreiben der Verteidigerin ein. Das Empfangsbekenntnis datiert vom 1. August 2013, versehen mit einem Vermerk der Verteidigerin, das Schriftstück sei erst heute eingegangen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels auf eine zeitlich frühere Mitteilung der Entscheidung an den Verurteilten in der JVA erfolgte, zwingt die Beschwerdeeinlegung vor dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Datum nicht zu dem Schluss, das Datum der Urkunde der vereinfachten Zustellung sei falsch (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563). Die Einlegung des Rechtsmittels nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch vor deren Bekanntmachung (§ 35 StPO) steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl, Vor § 296, Rn. 4).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.
Zutreffend hat die StVK die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt.
a)
Der Erledigterklärung steht nicht entgegen, dass die Vollstreckung der Maßregel derzeit unterbrochen ist. § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Fälle der Erledigung jederzeit überprüfen kann. Dies ermöglicht eine Entscheidung auch außerhalb des Maßregelvollzugs (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67e, Rn. 2; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, Band 3, 12. Aufl., § 67e, Rn. 1, jeweils mwN). Es wäre sinnlos, den Verurteilten nur deshalb in den Maßregelvollzug aufzunehmen, um eine Entscheidung über die Erledigung herbeiführen zu können.
Der Wortlaut des § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB hindert eine Erledigterklärung bei unterbrochenem Maßregelvollzug nicht. Zwar geht die Norm davon aus, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel zu überprüfen sei; zumindest bei der unterbrochenen Unterbringung ist die Vollstreckung jedoch bereits begonnen und im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes über deren weitere Fortführung zu entscheiden.
Auch der Zweck des Maßregelvollzugs und dessen verfassungsrechtliche Beschränkung gebieten die Möglichkeit einer Erledigterklärung bei unterbrochenem Vollzug. Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen - wenn sie in einer Freiheitsentziehung bestehen oder mit einer solchen verbunden sind - nur zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten vorgesehen werden; nur dann steht das Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht entgegen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll den Schutz der Allgemeinheit durch eine Behandlung des Untergebrachten erreichen (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994, BVerfGE 91, 1 ff., Tz 78). Der Vollzug einer Maßregel allein mit dem Ziel, die Maßnahme für erledigt zu erklären bzw. eine entsprechende gerichtliche Prüfung durchführen zu können, ist mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar.
b)
Eine Mindestvollzugsdauer der Maßregel besteht nach der Neufassung des § 67e Absatz 1 Satz 1 StGB nicht. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien die Auffassung geäußert, dass im Regelfall erst nach wenigstens drei Monaten der Unterbringung eine Einschätzung zur fehlenden Erfolgsaussicht möglich ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 18). An einer Entscheidung vor Ablauf dieser Vollzugsdauer ist das Gericht indes nicht gehindert, wenn bereits zuvor festgestellt werden kann, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten zu heilen. Eine Erledigterklärung bereits vor Ablauf von drei Monaten in der Unterbringung ist in diesen Fällen aus den oben genannten Gründen (II. 2. a)) verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, aaO, Tz. 99).
c)
Die weitere Vollstreckung der Maßregel war vorliegend für erledigt zu erklären, weil keine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht mehr besteht, den Verurteilten zu heilen oder über eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren und ihn von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, aaO, § 67d, Rz. 31).
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur für Fälle vorgesehen werden, in denen sie geeignet ist, den Schutzzweck gerade durch Behandlung zu erreichen. Damit notwendig verbundene therapeutische Eingriffe, die auf eine Besserung hinwirken (Heilversuch), sind im Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nur bei einer - hinreichend zuverlässigen - Indikation zulässig. Eine mit Freiheitsentzug verbundene Therapie ausschließlich zur Erprobung ist hingegen unzulässig (BVerfG, aaO, Tz. 83).
Es liegt freilich auf der Hand, dass die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht einer Heilung bei der Anordnung der Unterbringung und in den jeweiligen Stadien ihres Vollzugs auf einer sich jeweils verändernden Beurteilungsgrundlage getroffen wird und werden muss; die Erkenntnismöglichkeiten vor Beginn der Unterbringung und im Fortgang ihres Vollzugs, wenn konkrete Erfahrungen mit dem Untergebrachten vorliegen, sind unterschiedlich (BVerfG, aaO, Tz. 85). Das Strafvollstreckungsgericht hat daher den Vollzug der Unterbringung zu beenden, sobald sich deren Zweck - entgegen der anfänglichen positiven Prognose - auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als unerreichbar erweist, weil keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG, aaO, Tz. 86, 100).
Gemessen an dem dargelegten Maßstab ist die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegend für erledigt zu erklären. Mit einem Therapieerfolg kann aller Voraussicht nach nicht mehr gerechnet werden.
Das Entweichen aus der Therapieeinrichtung - insbesondere die Art und Weise der Flucht - lässt eine grundsätzlich behandlungsfeindliche Einstellung des Verurteilten erkennen. Mag er zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung durch das Landgericht Heilbronn noch den Willen zur Durchführung einer Therapie aufgebracht haben, so zeigen die konkreten Erfahrungen mit ihm im Maßregelvollzug, dass er unter den realen Bedingungen einer Heilbehandlung nicht fähig ist, sich an die Regeln der Therapieeinrichtung zu halten. Die ihm im Rahmen einer Suchtbehandlung notwendigerweise eingeräumten Freiheiten und das ihm entgegengebrachte Vertrauen nutzt er ohne Rücksicht auf die Belange des Pflegepersonals für eigene Zwecke aus. Es besteht kein Zweifel daran, dass ihm die einschneidende Bedeutung seiner Flucht und die sich darin manifestierende massive Bedenkenlosigkeit gegenüber den Belangen anderer bewusst waren, dennoch hat er sich bereits nach nur sechstägiger Unterbringung zu diesem Schritt entschlossen. Er hat damit nachdrücklich unter Beweis gestellt, dass er nicht mehr willens ist, eine Therapie durchzuführen; eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal und den Therapeuten ist bereits im frühestmöglichen Stadium der Heilbehandlung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, gescheitert.
d)
Die Umstände der Flucht aus der Klinik dürfen bei der Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Maßregel verwertet werden, auch wenn die zugrundeliegenden Straftaten noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK ist damit nicht zu besorgen.
Die Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Maßregel ist an die Prognose eines hinreichend konkreten Behandlungserfolgs geknüpft (vgl. für den Fall der Reststrafenaussetzung: OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 154, 155). Diese Prognose gründet nicht auf der Begehung neuer Straftaten, sondern auf dem Verhalten des Verurteilten in der Therapieeinrichtung, den Erfahrungen mit ihm im Vollzug der Unterbringung. Der weitere Vollzug der Maßregel ist daher für erledigt zu erklären, sobald sich deren Zweck auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als unerreichbar erweist (BVerfG, aaO, Tz. 100). Eine solche zuverlässige Erkenntnisgrundlage ist vorliegend mit der Stellungnahme der Klinik gegeben.
Nicht zu bestanden ist insofern, dass die StVK über den vom Beschwerdeführer angebrachten Antrag auf Ablehnung des zeichnenden Facharztes für Psychiatrie wegen Besorgnis der Befangenheit nicht entschieden hat.
Aufgrund der erfahrungsgemäß häufiger auftretenden Spannungen sind Berichte und Stellungnahmen der Therapeuten kritisch zu überprüfen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 67d, Rn. 31). Dem ist die StVK nachgekommen und hat den Inhalt der Stellungnahme mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis abgeglichen. Da den Stellungnahmen der Therapieeinrichtungen indes nicht die Qualität einer gutachterlichen Äußerung im Sinne der StPO zukommt, der zeichnende Arzt mithin nicht die Stellung eines Sachverständigen einnimmt, ist ein strafprozessuales Ablehnungsrecht nicht begründet. Im Übrigen weist die StVK zutreffend darauf hin, dass sich der Bericht der Klinik vorliegend in der reinen Wiedergabe von Fakten erschöpft.
e)
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit greift nicht durch. Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Der zuständige Richter hat den Verurteilten mündlich angehört und ihn dabei belehrt, dass es ihm freistehe Angaben zu machen. Unter Hinweis auf das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren aufgrund der Flucht aus der Klinik entschied er sich, keine Angaben zu machen. Nach seiner Ansicht habe er aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens sowie der Anhörung im vorliegenden Prüfverfahren keine Möglichkeit, sich inhaltlich zu seiner Situation im Maßregelvollzug zu äußern. Dies hindere eine wirksame Anhörung, weil in seiner Situation jede Anhörung als Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit anzusehen sei.
Ein Anhörungsmangel ist indes nicht gegeben; ein Verstoß gegen das Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit liegt nicht vor. Dieser nach innerstaatlichem Recht mit Grundrechtsrechtsrang ausgestaltete und Art. 6 EMRK zu entnehmende Grundsatz bedeutet das Verbot eines Aussagezwangs, verbunden mit dem Recht zu schweigen (vgl. Esser in Löwe-Rosenberg, StPO, Band 11, 26. Aufl., EMRK Art. 6, Rn. 879 ff.). Hiergegen verstößt die nach § 463 Abs. 6 Satz 1 iVm § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 67d Abs. 5 StGB vorgeschriebene Anhörung, auch in den Fällen, in denen sich der Verurteilte mit einem Ermittlungsverfahren gleichen Inhalts konfrontiert sieht, nicht. Ein Zwang, Angaben im Rahmen der Anhörung zu machen und sich damit entweder im Hinblick auf das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren oder im Hinblick auf das Strafvollstreckungsverfahren belasten zu müssen, bestand für ihn nicht. Vielmehr stand es ihm frei, sich einzulassen oder zu schweigen. Entsprechend hat die StVK ihn auch belehrt, woraufhin er sich entschieden hat, keine Angaben zu machen und sich auf sein Schweigerecht zu berufen.
III. Gegen die Entscheidung der StVK, den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abzulehnen, ist nichts zu erinnern. Die - ohnehin einschränkend auszulegenden (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 140, Rn. 33 mwN) - Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO analog liegen nicht vor. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf; Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich.