Antrag auf Prozesskostenhilfe im Strafvollzug wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Strafgefangene beantragte gerichtliche Feststellung nach § 109 StVollzG und zugleich Prozesskostenhilfe. Das LG lehnte PKH ab und wies den Feststellungsantrag als unzulässig zurück; die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die PKH-Entscheidung. Das OLG weist den PKH-Antrag zurück, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; die Einzelzelle (ca. 7 m²) und nicht abgetrennte Toilette verletzen nicht per se die Menschenwürde.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Strafvollstreckungsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Strafvollstreckungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsbegehrens voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO zu versagen.
Die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmten Haftraum ist eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG; ein Feststellungsantrag hiernach kann nicht allein wegen fehlender vorheriger Kontaktaufnahme mit der Vollzugsbehörde unzulässig sein.
Ein Feststellungsantrag nach § 109 StVollzG ist, soweit erforderlich, nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 300 StPO in einen Verpflichtungsantrag auf Zuweisung eines anderen Haftraums umzudeuten.
Die Unterbringung in einer Einzelzelle mit rund 7 m² Nettogrundfläche und einer nicht abgetrennten Toilette verletzt nicht automatisch die Menschenwürde; der Gefangene hat jedoch einen Anspruch auf Wahrung der Intimsphäre und besondere Rücksichtnahme durch das Vollzugspersonal.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 11. Juli 2013, 9 StVK 705/12, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt zurzeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn. 2/3 - Termin ist für 11. Oktober 2013 vorgemerkt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 beantragte er wegen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 109 StVollzG „die Feststellung der Rechtswidrigkeiten“ wegen Größe und Ausgestaltung der Hafträume. Seinen Antrag hat er ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 16. Juli 2013 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Heilbronn eingelegte Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller vorbehaltlich der Bewilligung eines erneut gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe - nunmehr für dieses Verfahren - erklärt hat.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
Die Rüge des Antragstellers, die Strafvollstreckungskammer hätte nicht über seinen Antrag nach § 109 StVollzG entscheiden dürfen, nachdem sein diesbezüglich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, ist unbegründet. Zwar könnte angesichts der Formulierung in seinem Schreiben vom 16. Juli 2012 davon ausgegangen werden, dass er eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beansprucht. Die Formulierung ist jedoch nicht eindeutig, da sie vielmehr auch dahin verstanden werden kann, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Verfahrens, die die Einlegung des Antrags gem. § 109 StVollzG voraussetzt, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Antragsteller sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme seines Antrags vorbehält. Für Letzteres spricht, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde inhaltliche Ausführungen zur Frage des Anspruchs eines Strafgefangenen auf eine menschenwürdige Unterbringung macht.
Der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil sich der Antragsteller zuvor nicht an die Vollzugsbehörde gewandt habe, um seine Verlegung in einen größeren Haftraum mit einer anderen Toilettenausstattung zu beantragen, kann zwar nicht gefolgt werden, da die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmten Haftraum eine Maßnahme i. S. d. § 109 StVollzG darstellt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 299).
Der Antrag ist jedoch gem. § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 300 StPO in einen Antrag auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Zuweisung eines anderen Haftraums umzudeuten (vergl. hierzu Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 109 Rn. 4). Ein solcher Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller befindet sich nach seinem eigenen Sachvortrag in einer Einzelzelle mit einer Nettobodenfläche von ca. 7 m². Gem. § 7 Abs. 2 JVollzGB I haben in Justizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2010) begonnen wurde, Gemeinschaftsräume bei Doppelbelegung eine Nettogrundfläche von mind. 4,5 m², bei einer höheren Belegung von mind. 6 m² je Gefangenem aufzuweisen. Die dem Antragsteller bei einer Einzelbelegung des Haftraums zur Verfügung stehende Nettogrundfläche ist daher nicht zu beanstanden und erfüllt die Kriterien für eine angemessene Unterbringung. Daneben verstößt auch die Nichtabtrennung der in seinem Haftraum vorhandenen Toilette nicht gegen die Menschenwürde. Bei der Zuweisung des Haftraums zur Einzelnutzung hat der Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, seine körperlichen Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten. Er hat allerdings dabei einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Vollzugspersonal beim Betreten des Raumes.