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OLG Stuttgart 4a. Strafsenat·4a HEs 154 - 459/12·13.01.2013

Fortdauer der Untersuchungshaft bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart hat die Fortdauer der Untersuchungshaft mehrerer Angeschuldigter angeordnet und die weitere Haftprüfung an die Strafkammer des LG Tübingen überwiesen. Grundlage sind dringender Tatverdacht wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels, bestehende Fluchtgefahr und der Umfang sowie die Komplexität der Ermittlungen. Mildere Maßnahmen genügen zur Verfahrenssicherung nicht.

Ausgang: Untersuchungshaft der Angeschuldigten wird fortgesetzt; weitere Haftprüfung an die Strafkammer des LG Tübingen überwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann aufrechterhalten werden, wenn dringender Tatverdacht und ein haftbegründender Grund wie Fluchtgefahr vorliegen.

2

Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn wegen hoher Straferwartung, fehlender inländischer Bindungen und internationaler Vernetzung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Prozessflucht besteht.

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Mildere Maßnahmen reichen zur Sicherung des Verfahrens nicht aus, wenn sie angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht ebenso wirksam sind.

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Die besonderen Voraussetzungen der Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO liegen vor, wenn Umfang, Ausmaß und Komplexität der Ermittlungen ein Urteil derzeit noch nicht zulassen.

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Bereits im Ausland verbüßte Auslieferungshaft steht einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zwingend entgegen, wenn die übrigen Haftgründe und Verfahrensumstände dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 1 StPO§ 122 Abs. 1 StPO§ 122 Abs. 6 StPO§ BtMG §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1§ 25 Abs. 2 StGB§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, 1 KLs 42 JS 6463/12

Tenor

Die Untersuchungshaft sämtlicher Angeschuldigter hat

f o r t z u d a u e r n .

Die weitere Haftprüfung wird bis zum 13. April 2013 der mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts Tübingen übertragen.

Gründe

1

Die Angeschuldigten …, …, … und … befinden sich nach vorläufiger Festnahme am 3. Juli 2012 seit 4. Juli 2012 in Untersuchungshaft auf der Grundlage von Haftbefehlen des Amtsgerichts Tübingen vom 3. Juli 2012.

2

Der Angeschuldigte … wurde am 17. August 2012 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 3. Juli 2012 aus Spanien ausgeliefert, nachdem er zuvor seit 3. Juli 2012 in Spanien in Auslieferungshaft verbüßt hatte, und befindet sich seither ununterbrochen in deutscher Untersuchungshaft. Die Angeschuldigte … wurde am 24. August 2012 aus Spanien nach Deutschland ausgeliefert und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 3. Juli 2012 hatte sie sich seit 3. Juli 2012 in Spanien in Auslieferungshaft befunden.

3

Bei den Angeschuldigten …, …, … und … ist vom Senat gem. § 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO eine Haftprüfung vorzunehmen. Bezüglich der weiteren Angeschuldigten hält es der Senat für sachlich geboten, gem. § 122 Abs. 6 StPO schon jetzt über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.

4

Die vorgenommene Haftprüfung ergibt, dass bei allen Angeschuldigten die Untersuchungshaft - auch über sechs Monate hinaus - aufrechterhalten werden darf.

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1. Die Angeschuldigten sind der in den jeweiligen Haftbefehlen zur Last gelegten Tat, die auch Gegenstand der Anklage vom 5. Dezember 2012 ist, dringend verdächtig.

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Ihnen wird zur Last gelegt, sich spätestens Anfang 2012 mit weiteren zum Teil noch nicht identifizierten Personen in der Absicht zusammengeschlossen zu haben, sich im internationalen Betäubungsmittelhandel, insbesondere mit der Lieferung und dem Verkauf von Kokaingemisch aus Südamerika in das Gebiet der Europäischen Union, eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Da sie die Einfuhr und den Vertrieb größerer Betäubungsmittelmengen planten, organisierten sie sich arbeitsteilig, um ein möglichst reibungsloses Gelingen des Rauschgifthandels zu gewährleisten. Die einzelnen Aufgabenbereiche waren daher klar verteilt:

7

Eine Führungsebene ist für den Erwerb der Betäubungsmittel in Südamerika sowie die Verschiffung von dort zuständig. Der Angeschuldigte …war dieser Führungsebene zuzuordnen; es handelte sich um den Kopf der Organisation, ohne dessen Zustimmung keine Geschäfte abgewickelt werden können.

8

Einem anderer Teil der Organisation, dem die Angeschuldigten …, …, … sowie … angehörten, fällt die Überwachung und Abwicklung der Geschäfte in Deutschland und der Europäischen Union anheim.

9

Weiteren Mitglieder der Organisation, denen auch der Angeschuldigte … zuzurechnen war, obliegt schließlich die finanzielle Seite der Geschäfte, insbesondere die Übermittlung größerer Geldbeträge.

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In Umsetzung ihres Planes beschlossen unter anderem die Angeschuldigten …, …, …, … und … Ende März/Anfang April 2012 die Einfuhr von über 100 kg Kokaingemisch in das Bundesgebiet, um es hier gewinnbringend zu veräußern. Dabei sollte es sich um eine Probelieferung zur Vorbereitung weiterer, noch erheblich größerer Lieferungen handeln. Zu diesem Zwecke wurden ab Ende März 2012 mittels BlackBerry-Chat Kontakte zu einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg aufgenommen und mit diesem in der Folgezeit fest vereinbart, dass eine Kokaingemischmenge von über 100 kg von Südamerika nach Hamburg verschifft werden sollte. Dem verdeckten Ermittler fiel dabei die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel unter Umgehung der Zollkontrolle von Hamburg/Hafen nach Süddeutschland in eine dort von ihm angemietete Lagerhalle zu verbringen; dafür wurde eine Entlohnung von 500.000,- Euro fest vereinbart.

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Um die Einzelheiten des Geschäfts zu besprechen, trafen sich am 3. April 2012 der gesondert verfolgte … und der Angeschuldigte … in Metzingen sowie am 9. Mai 2012 der Angeschuldigte … in Madrid mit dem verdeckten Ermittler.

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Der Absprache entsprechend gelangten am 22. Juni 2012 116,4355 kg Kokaingemisch mit dem Containerschiff „…“ in den Hafen von Hamburg, wo das es vom verdeckten Ermittler übernommen und in eine Lagerhalle nach Calw verbrachte wurde.

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Ebenfalls am 22. Juni 2012 war der Angeschuldigte … in Absprache mit dem Angeschuldigten … nach Deutschland eingereist, um die bereits hier befindlichen Angeschuldigten … und den getrennt verfolgten … beim gewinnbringenden Weiterverkauf des Kokaingemisches zu unterstützen. Auf diese Weise sollte auch der Betrag für die vereinbarte Entlohnung des verdeckten Ermittlers zu erwirtschaftet werden. Sämtliche Bemühungen geschahen in enger Absprache mit dem Angeschuldigten …, wobei die Angeschuldigte … als das in Madrid sitzendes Verbindungsglied zwischen den Angeschuldigten fungierte. Auf ihre Vermittlung hin reiste am 26. Juni 2012 der Angeschuldigte … nach Stuttgart, um den Angeschuldigten …bei dessen Absatzbemühungen zu unterstützen. Unter anderem weil sich der verdeckte Ermittler weigerte, das Kokaingemisch herauszugeben bevor er nicht eine Anzahlung von mindestens 250.000 Euro erhalten hatte, scheiterten die Absatzbemühungen der Angeschuldigten …, … und … in der Folgezeit.

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Auf Geheiß des Angeschuldigten … reiste daraufhin der Angeschuldigte … von der Dominikanischen Republik nach Deutschland und übergab dem verdeckten Ermittler am 30. Juni 2012 60.000 Euro in bar. Weitere 186.000 Euro wurden ihm von einem bislang nicht identifizierten Mitglied der Organisation am 1. Juli 2012 übergeben, bevor am 3. Juli 2012 die Festnahme der Angeschuldigten erfolgte.

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Der dringende Tatverdacht für dieses Geschehen beruht in erster Linie auf den umfangreichen und sehr detaillierten Bekundungen des verdeckten Ermittlers gegenüber seinem V-Mann-Führer beim Landeskriminalamt. Seine sehr differenzierten Angaben werden durch weitere polizeiliche Erkenntnisse bestätigt. Insbesondere die ausgelesenen Chatprotokolle des vom verdeckten Ermittler verwendeten BlackBerry-Handys sowie die aufgezeichneten Telefonate der Angeschuldigten untereinander bzw. mit bisher nicht identifizierten Personen oder dem verdeckten Ermittler belegen das arbeitsteilige Vorgehen sowie die Aufteilung der einzelnen Aufgabenbereiche. Nicht zuletzt zeugen die sichergestellte und mittlerweile kriminaltechnisch untersuchte Menge an Kokaingemisch sowie der sichergestellte Betrag von 245.000,- Euro von dem vom verdeckten Ermittler geschilderten Kokaingeschäft und dessen vorhergehenden Planung und Organisation. Die Angeschuldigten stehen somit sämtlich im dringenden Verdacht, gemeinschaftlich ein Verbrechen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB begangen zu haben.

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2. Es besteht bei allen Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

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Die Angeschuldigten haben aufgrund ihrer Tat mit einer ganz erheblichen Bestrafung zu rechnen; § 30 a Abs. 1 BtMG sieht als Mindeststrafe regelmäßig fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Diesem aus der sehr hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz stehen keine (ausreichenden) sozialen Bindungen im Inland gegenüber. Sämtliche Angeschuldigte stammen aus Südamerika und haben ihren Lebensmittelpunkt entweder dort oder in Spanien. Es besteht zudem der dringender Verdacht, dass alle Angeschuldigten einer international tätigen und in vielen Ländern vernetzten Organisation angehören, die gezielt bemüht ist, ihr Wirken zu verschleiern. Es ist daher zu erwarten, dass die Angeschuldigten grenzüberschreitende Kontakte und Netzwerke auf der ganzen Welt nutzbar machen werden, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. In einer Gesamtabwägung spricht daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeschuldigten sich im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren und einer etwaigen Strafvollstreckung durch Untertauchen entziehen werden.

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Bei allen Angeschuldigten reichen mildere Maßnahmen als der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, die gemessen an der Bedeutung der Sache und den Straferwartungen, auch unter Berücksichtigung der z. T. im Ausland erlittenen Auslieferungshaft, verhältnismäßig ist, zur Sicherung des Verfahrens nicht aus.

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3. Die besonderen Voraussetzungen der Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO liegen vor. Das Ausmaß der Ermittlungen und der Umfang und die Komplexität des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen.

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Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 3. Juli 2012 erfolgten noch kriminaltechnische Untersuchungen, insbesondere eine Begutachtung des sichergestellten Betäubungsmittels, des Verpackungsmaterials und der Geldscheine. Die entsprechenden Untersuchungsberichte datieren vom 25. September 2012 sowie 8. und 26. Oktober 2012. Zahlreiche, in spanischer Sprache geführten Telefongespräche mussten ausgewertet werden. Der vom 24. September 2012 datierende Abschlussermittlungsbericht war ausweislich der auf Seite 30 des Berichts genannten Daten nicht vor dem 26. Oktober 2012 fertiggestellt. Am 5. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht. Dort wurde unter dem Datum vom 10. Dezember 2012 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Einlassungsfrist von drei Wochen verfügt. Zugleich wurde die Übersetzung des Dokuments in die spanische Sprache in Auftrag gegeben. Bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bat die Strafkammer die Verteidiger der Angeschuldigten mittels einer beigefügten Terminliste, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mögliche Hauptverhandlungstermine mitzuteilen bzw. Terminkollisionen zu melden. Im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens ist der Beginn der Hauptverhandlung nunmehr ab 12. März 2012 vorgesehen.

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Angesichts des bisher äußerst zügigen Verfahrensverlaufs und im Hinblick auf die Vielzahl von Beteiligten (sieben Angeschuldigte, zwölf Verteidiger) ist das Verfahren mit der bei Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Vermeidbare relevante Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor bzw. sind derzeit auch nicht zu befürchten. Im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens (die Ermittlungsakten umfassen mehrere Stehordner; es ist eine Vielzahl an aufgezeichneten Telefongesprächen auszuwerten) und der Anzahl der Beteiligten ist die Dauer des bisherigen Verfahrens nicht zu beanstanden.