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OLG Stuttgart 4a. Senat für Bußgeldsachen·4a SsRs 66/13·07.05.2013

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Begründung der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs bei Inhaltsabweichung zwischen Urteil und Bußgeldbescheid

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer vom Bußgeldbescheid abweichenden rechtlichen Würdigung und einer Erhöhung der Geldbuße ohne vorherigen Hinweis. Das Gericht wies die Anhörungsrüge zurück, weil der Bescheid nicht vollständig (insbesondere die Rechtsmittelbelehrung) mitgeteilt wurde und der Vortrag dazu, was in einer Anhörung vorgebracht worden wäre, nicht substantiiert war. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn eine Entscheidung auf der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags beruht.

Ausgang: Anhörungsrüge des Betroffenen mangels substantiierten Vortrags und unvollständiger Mitteilung des Bußgeldbescheids als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rügt der Betroffene eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung oder eine Erhöhung der Geldbuße ohne vorherigen Hinweis, muss er den Inhalt des Bußgeldbescheids einschließlich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung mitteilen.

2

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig und begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen er in einer Anhörung gemacht hätte; pauschale oder unzureichende Angaben genügen nicht.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der in der Unterlassung der Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei besteht.

4

Die Prüfung des kognitiven Moments des Vorsatzes (z. B. Kenntnis eines Verbots) obliegt dem Gericht auch ohne einen entgegenstehenden Einlassungsbeitrag des Betroffenen; das bloße Unterlassen einer gegenteiligen Einlassung begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 80 Abs 1 Nr 2 OWiG§ 344 Abs 2 StPO§ 80 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 4a. Senat für Bußgeldsachen, 26. Februar 2013, 4a SsRs 66/13, Beschluss

vorgehend AG Reutlingen, 26. Juli 2012, 9 OWi 25 Js 7707/12

Orientierungssatz

Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße – jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis –, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Beschluss vom 26. Februar 2013 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Wie bereits mit Beschluss vom 26. Februar 2013 ausgeführt, ist die in der Antragsschrift vom 18. September 2012 erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Art und Weise angebracht. Zum Einen hat der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid nur ausschnittsweise, nicht jedoch auch die ihm beigefügte Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt (vgl. Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Februar 2013). Zum Anderen fehlen Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung zu der von ihm geltend gemachten „veränderte Sachlage“ oder einer möglichen Erhöhung der Geldbuße geltend gemacht hätte (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80, Rn. 16c). Soweit der Betroffene vorbringt, im Falle eines Hinweises auf eine mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung hätte er sich entsprechend eingelassen, dass ihm „ein entsprechendes Verbot an der in Rede stehenden Stelle unbekannt sei“, ist das Vorbringen - insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Betroffene lediglich Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat - nicht ausreichend (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23 f.). Im Übrigen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn die Frage, ob dem Betroffenen das entsprechende Verbot bekannt war, bildet das kognitive Moment des Vorsatzes und war daher vom Gericht - auch ohne gegenläufige Einlassung des Betroffenen - zu prüfen und zu berücksichtigen. Dieser Pflicht ist das Gericht nachgekommen.