Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Begründung der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs bei Inhaltsabweichung zwischen Urteil und Bußgeldbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in einem Bußgeldverfahren und rügt u.a. Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund abweichender Würdigung und erhöhter Geldbuße gegenüber dem Bußgeldbescheid. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Inhalt des Bußgeldbescheids nicht mitgeteilt hat. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sah das Gericht nicht als erforderlich an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil als unzulässig verworfen; Gehörsrüge mangels Mitteilung des Bußgeldbescheids nicht zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist als Verfahrensrüge geltend zu machen und verlangt eine substantielle Darlegung des rüglichen Vorbringens.
Rügt der Betroffene, das Urteil weiche vom Bußgeldbescheid ab oder habe die Geldbuße ohne vorherigen rechtlichen Hinweis erhöht, muss er den Inhalt des Bußgeldbescheids konkret vortragen; fehlt dieser Vortrag, ist die Gehörsrüge unzulässig.
Verfahrenshindernisse, die bereits vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bestanden, können im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, soweit gerügt wird, das Erstgericht habe diese Fehler nicht beachtet.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 26. Juli 2012, 9 OWi 25 Js 7707/12
nachgehend OLG Stuttgart 4a. Senat für Bußgeldsachen, 8. Mai 2013, 4a SsRs 66/13, Beschluss
Orientierungssatz
Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße – jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis –, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26. Juli 2012 wird
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
Gründe
Gemäß § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Verfahrenshindernisse sind im Zulassungsverfahren daher in der Regel unbeachtlich, wenn sie - wie vorliegend geltend gemacht - vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben; der gerügte Fehler des Urteils also darin liegen soll, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 80 Rn. 23).
Die vom Beschwerdeführer des Weiteren vorgetragene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss (Göhler aaO Rn. 16a), ist unzulässig. Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße - jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis -, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt. An diesem Vortrag fehlt es vorliegend.
Im Übrigen ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Da die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vom Ausgang des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. Oktober 2012 abhängt, wurde davon abgesehen, vorab eine Vorlage an das zuständige Landgericht Tübingen zu veranlassen. Dies hat nunmehr im Nachgang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu erfolgen.