Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 4a. Senat für Bußgeldsachen·4a Ss 711/12·31.01.2013

Bußgeldverfahren: Ablauf der Verjährungsfrist bei Urteil ohne Angabe des Geburtstags, Geburtsorts und Wohnorts des Betroffenen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerjährung (OWiG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung; das Amtsgericht verwarf den Einspruch. Streitpunkt war, ob das Urteil, dem im Rubrum Geburtstag, Geburtsort und Wohnort fehlen, die Verjährung hemmt. Das OLG Stuttgart entscheidet, dass solche Rubrumsmängel die Wirksamkeit des Urteils nicht aufheben und die Verjährung bis zur Rechtskraft ruht. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Heilbronn als unbegründet verworfen; Rubrumsmängel verhindern nicht die Hemmung der Verjährung bis zur Rechtskraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung führt gemäß §33 Abs.1 Nr.11 OWiG i.V.m. §26 Abs.3 StVG zur Unterbrechung der Verjährung.

2

Ein Verwerfungsurteil nach §74 Abs.2 OWiG bewirkt nach §32 Abs.2 OWiG, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt der Rechtskraftablaufes endet.

3

Fehlende Angaben im Rubrum (Geburtstag, Geburtsort, Wohnanschrift) führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Urteils und stehen einer Hemmung der Verjährung durch das Urteil nicht entgegen.

4

Mängel im Rubrum begründen nicht ohne Weiteres ein zulässiges Rechtsmittel; sie sind grundsätzlich unschädlich für die Wirksamkeit des Urteils, sofern aus der Urkundsform die Identifizierbarkeit des Betroffenen hervorgeht.

Relevante Normen
§ 32 Abs 2 OWiG§ 74 Abs 2 OWiG§ 26 Abs 3 StVG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG§ 74 Abs. 2 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heilbronn, 25. Juni 2012, 41 OWi 21 Js 6916/12

Leitsatz

Auch ein Urteil, welches im Rubrum weder den Geburtstag noch den Geburtsort noch den Wohnort des Betroffenen enthält, bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.(Rn.5)

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen OLG Frankfurt, 24. Oktober 2006, 2 Ss-OWi 315/06, DAR 2007, 38.(Rn.5)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2012 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Das Regierungspräsidium K. setzte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 7. November 2011 eine Geldbuße von 120,-- € fest, weil er am 16. August 2011 um 12.07 Uhr auf der Bundesautobahn A 6 bei Kilometer 631,35 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten hat. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. In dem vom Amtsgericht Heilbronn auf den 25. Juni 2012 festgesetzten Termin zur Hauptverhandlung erschien er nicht. Das Amtsgericht verwarf deshalb seinen Einspruch mit Urteil von diesem Tag. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die erhobene Verfahrensrüge entspreche nicht den formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG. Ein Verfahrenshindernis bestehe nicht, da es nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahren gehöre, dass der Erlass des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehenden erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert sei.

II.

2

1. Die vom Betroffenen erhobenen Rügen dringen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen nicht durch.

3

2. Der Erörterung bedarf nur, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Dies ist nicht der Fall.

4

Durch die am 10. April 2012 verfügte Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung wurde die sechsmonatige (§ 26 Abs. 3 StVG) Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen. Das am 25. Juni 2012 verkündete Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) führte gem. § 32 Abs. 2 OWiG dazu, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

5

Zwar muss ein Urteil in Bußgeldsachen ebenso wie ein Strafurteil im Rubrum den Geburtstag und den Geburtsort sowie die Wohnanschrift des Betroffenen enthalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 275 Rn. 25 i. V. m. Nr. 141 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 110 Abs. 2 a RistBV). Die Urschrift des Urteils vom 25. Juni 2012 ist im Protokoll über die Hauptverhandlung von diesem Tag enthalten. Das Urteil enthält lediglich den Vornamen und den Nachnamen des Betroffenen. Trotz dieser Mängel liegt kein nichtiges oder kein Nichturteil vor, denn Mängel im Rubrum können nicht einmal die Revision begründen (Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). Hieraus ergibt sich, dass in jedem Fall ein „gültiges“ Urteil vorliegt, welches geeignet ist, das Ruhen der Verjährung herbeizuführen. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Frankfurt (DAR 2007, 38; ebenso Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 32 Rn. 7; offen gelassen von OLG Stuttgart [6. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2012, 402) folgt der Senat nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf Anfrage mitgeteilt, es halte an der in diesem Beschluss vertretenen Auffassung nicht fest. Im Fall des OLG Hamm (ZfS 2004, 92) enthielt der Beschluss nach § 72 OWiG nicht einmal den Namen des Betroffenen; vielmehr erging er lediglich „in pp“. Somit war dort - anders als vorliegend - unklar, ob er überhaupt gegen den Betroffenen ergangen war.