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OLG Stuttgart 4. Zivilsenat·4 W 67/20·09.11.2020

Antrag auf Kostenniederschlagung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Kostenniederschlagung, rügten die Kostenhöhe und legten Widerspruch, Beschwerde und Revision ein. Das Gericht prüft, ob eine Niederschlagung möglich ist und ob die Rechtsbehelfe zulässig sind. Es verwirft die Rechtsbehelfe als unzulässig, da die Kosten noch nicht festgesetzt sind, lediglich der Streitwert festgestellt wurde und die Eingaben inhaltlich und formell unzureichend begründet sind.

Ausgang: Weitere Rechtsbehelfe der Antragsteller wegen fehlender Kostenfestsetzung und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenniederschlagung setzt voraus, dass die Kosten bereits festgesetzt sind; vor einer Kostenfestsetzung kann keine Niederschlagung beantragt werden.

2

Eine Streitwertfestsetzung ersetzt für Zwecke der Kostenniederschlagung nicht eine Kostenfestsetzung.

3

Rechtsbehelfe sind unzulässig, wenn das Verfahren nach Zurückweisung vorausgehender Rechtsbehelfe als abgeschlossen gilt.

4

Mangelnde inhaltliche Begründung und formale Mängel der Eingaben (z. B. fehlende oder ungeeignete Unterzeichnung/Vertretung) führen zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hechingen, kein Datum verfügbar, 4 O 228/20

Orientierungssatz

Sind die Kosten noch nicht festgesetzt worden, kann auch noch keine Niederschlagung beantragt werden.(Rn.2)

Tenor

Die weiteren Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 5. November und 9. November einen Antrag auf Kostenniederschlagung gestellt, die Höhe der Kosten von 1.000,00 € gerügt sowie Widerspruch, Beschwerde und Revision eingelegt.

2

Die von den Antragstellern angestellten Rechtsbehelfe gehen ins Leere. Kosten sind noch nicht festgesetzt worden, weshalb auch noch keine Niederschlagung beantragt werden kann, die Kosten betragen auch nicht 1.000,00 €, insoweit ist lediglich eine Streitwertfestsetzung erfolgt. Die weiteren Rechtsbehelfe sind unzulässig, das Verfahren ist nach Zurückweisung von Beschwerde und Anhörungsrüge abgeschlossen.

3

Zudem ist festzuhalten, dass die Antragsteller ihre Anträge inhaltlich nicht weiter begründet haben. Es fällt auch auf, dass die Anträge lediglich die Unterschrift des Antragstellers tragen, obwohl sich der angegriffene Titel gar nicht gegen diesen persönlich richtet.