Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage; das Landgericht lehnte den Antrag ab. Das OLG Stuttgart wies die sofortige Beschwerde zurück, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht nach §114 Abs.1 ZPO mangelte. Entscheidend war das Fehlen eines schlüssigen Vortrags zum geltend gemachten Rechtsverhältnis; örtliche Unzuständigkeit wurde zudem nicht beachtet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des §114 Abs.1 Satz1 ZPO erfordert grundsätzlich einen schlüssigen Vortrag, auch in Amtshaftungssachen.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Vortrag kein substantiiertes Rechtsverhältnis darlegt, aus dem die geltend gemachten Rechtsfolgen folgen.
Schwierige oder noch nicht geklärte Rechtsfragen dürfen im PKH-Verfahren nicht durchentschieden werden; dies begründet keine Ausnahme vom Erfordernis eines schlüssigen Vortrags.
Hinweise auf örtliche Unzuständigkeit müssen nicht erneut erfolgen, wenn die Antragsteller zuvor bereits darauf hingewiesen wurden und dies unbeachtet blieben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 11. April 2020, 7 O 93/20, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Mai 2020, III ZB 11/20, Beschluss
Orientierungssatz
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert generell und damit auch in Amtshaftungssachen einen schlüssigen Vortrag.(Rn.4)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2020 (7 O 93/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags für eine Feststellungsklage durch Beschluss vom 08.04.2020 (Bl. 10 ff.), der das Landgericht durch Beschluss vom 16.04.2020 (Bl. 16 f.) nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt.
1.
Soweit von den Antragstellern Handlungen von Justizbehörden im Bezirk des OLG Karlsruhe angesprochen sind, folgt dies bereits aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses des Senats vom 13.12.2019 (4 W 78/19) auf S. 3 f. sowie unter II. 1. des Beschlusses vom 07.04.2020 (4 W 16/20) auf S. 3 verwiesen werden; in beiden Verfahren begehrten die hiesigen Antragsteller ebenfalls PKH. Hinweise an die Antragsteller auf die örtliche Unzuständigkeit und ihre Folgen haben diese sowohl im Verfahren 7 O 400/19 (4 W 78/19) als auch im Verfahren 7 O 56/20 (4 W 16/20) ignoriert. Ein weiterer Hinweis war deshalb nicht geboten.
2.
Im Übrigen – wie aber auch hinsichtlich der oben unter 1. genannten Handlungen – fehlt es an der ausreichenden Darstellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden und infolgedessen an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der in den Fax-Schreiben der Antragsteller vom 16.04.2020 wiederholten Behauptung erfordert die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO generell (siehe nur Zöller-Schultzky, a.a.O., § 114 Rn. 22, 26; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 17. Aufl., § 114 Rn. 19) und damit auch in Amtshaftungssachen einen schlüssigen Vortrag. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus der von den Antragstellern wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.12.2013 (1 BvR 2531/12), die lediglich den schon lange anerkannten Grundsatz bekräftigt, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren nicht „durchentschieden“ werden dürfen (a.a.O., Rn. 13). Einen solchen schlüssigen Vortrag enthalten auch die Telefax-Schreiben vom 16.04.2020 nicht ansatzweise.
III.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und sich die Pflicht zur Tragung der Festgebühr von 60 € (KV Nr. 1812) bei Zurückweisung der Beschwerde aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).