Insolvenzanfechtung: Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei Teilzahlungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Anfechtung aufgrund abredewidriger Teilzahlungen der Insolvenzschuldnerin. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück, da solche Teilzahlungen zwar ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten sein können, aber ohne weitere Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ausreichen, um Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Tübingen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Abredewidrige Teilzahlungen begründen allein keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit; sie sind allenfalls ein Indiz, das weiterer Anknüpfungstatsachen bedarf.
Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; einzelne Zahlungsstockungen können auch andere Ursachen haben.
In vergleichbaren Fällen, in denen Kenntnis festgestellt wurde, sind regelmäßig zusätzliche Indizien neben Teilzahlungen festgestellt worden.
Die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag allein reicht nicht aus, um aus Teilzahlungen die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu folgern, wenn keine weiteren Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen 5. Zivilkammer, 15. März 2013, 5 O 12/13, Urteil
Orientierungssatz
Abredewidrige Teilzahlungen sind ohne das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen grundsätzlich nicht ausreichend, um daraus die Feststellung einer Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit anzuknüpfen.(Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.303,00 €.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil es an ausreichenden Indiztatsachen für eine Kenntnis bei der Beklagten fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagte hat sich der Auffassung des Senats angeschlossen.
Der Kläger führt in seiner Stellungnahme zum Beschluss des Senats aus, die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit werde auf Tatsachen und Umstände aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gestützt. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese aus dem Zahlungsverhalten herzuleitende Kenntnis durch spätere Umstände oder Zeitablauf schwächer geworden sei, weshalb es nicht auf die zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag ankomme. Die Auffassung des Senats und des Landgerichts Ulm (richtig: Tübingen) würden zu einer stillschweigenden Abbedingung des § 266 BGB und einer stillschweigenden „pay when paid-Abrede“ führen, was nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Die Rechnung sei sofort zur Zahlung fällig gewesen, abrede- und rechtswidrig aber in Teilleistungen erbracht worden. Würden nach Fälligkeit durch den Schuldner Teilzahlungen geleistet, sei dem Anfechtungsgegner bekannt, dass der Schuldner seine Zahlungen nicht zur Fälligkeit bewirke und trotz eines Liquiditätsvorteils nicht in der Lage sei, seine Zahlungsverpflichtungen vollständig zu erbringen. Diese Erkenntnis müsse zur Feststellung der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führen.
II.
Auch der weitere Vortrag des Klägers und eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt nicht zu einem Erfolg der Berufung. Der Rechtsstreit spitzt sich auf die Frage zu, ob alleine die nicht vereinbarten erbrachten Teilzahlungen der Insolvenzschuldnerin ein hinreichendes Beweisanzeichen darstellen, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte, weil der Kläger ansonsten keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat.
Der Kläger führt zutreffend aus, dass eine nicht vereinbarte Teilzahlung gegen § 266 BGB verstößt (auch der Senat geht insoweit nicht von einer stillschweigenden Abrede aus, sondern hat nur darauf hingewiesen, dass dies gerade im Baugewerbe ein häufig zu beachtendes Phänomen ist, weshalb dies kein schwerwiegendes und zwingendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer [drohenden] Zahlungsunfähigkeit ist). Teilzahlungen sind auch durchaus als ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten anzusehen, alleine die Tatsache von – abredewidrigen – Teilzahlungen genügt aber nicht, um daraus im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herzuleiten. Denn Teilzahlungen oder Zahlungsstockungen können auch auf anderen Umständen beruhen und sind deshalb ohne das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen grundsätzlich nicht ausreichend, um daraus die Feststellung einer entsprechenden Kenntnis anzuknüpfen. In den dazu entschiedenen vergleichbaren Fällen sind jeweils auch weitere Umstände hinzugekommen und festgestellt worden.
Ergänzend nimmt der Senat auf den Beschluss vom 15.07.2013 Bezug.
III.
Die Kostenfolge der Zurückweisung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.