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OLG Stuttgart 4. Zivilsenat·4 U 63/20·08.10.2020

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart im Beschwerdeverfahren und wandten sich teilweise an das Oberlandesgericht. Das OLG Stuttgart verwirft die eingelegten Rechtsmittel als unzulässig, da gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich ist und diese nur bei Zulassung eröffnet ist. Die sofortige Beschwerde zum OLG nach § 567 Abs. 1 ZPO kommt nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte in Betracht. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde zum OLG gegen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft; eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist insoweit unzulässig.

2

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur gegen Entscheidungen der Landgerichte im ersten Rechtszug zulässig und nicht gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren (zweiter Rechtszug).

3

Die Rechtsbeschwerde zum BGH setzt voraus, dass sie im angegriffenen Beschluss zugelassen ist; fehlt die Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.

4

Die formelle Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels führt zur Verwerfung desselben; der Wunsch des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch ein anderes Gericht ändert die Unzulässigkeit nicht.

Relevante Normen
§ 567 Abs 1 ZPO§ 574 Abs 1 Nr 2 ZPO§ 574 Abs 3 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 15. September 2020, 4 T 44/20, Beschluss

nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, X ARZ 483/20

Orientierungssatz

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.(Rn.3)

Tenor

1. Das Rechtsmittel der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020, Az. 4 T 44/20, wird verworfen.

Gründe

1

Die in den Schreiben vom 21.09.2020 (Bl. 23), 22.09.2020 (Bl. 28) und 25.09.2020 (Bl. 1 eA) eingelegten Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020 sind nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Über die Rechtsmittel (zuletzt im Schreiben vom 25.09.2020 als „Beschwerde und Widerspruch“ bezeichnet) hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden, da der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 25.09.2020 ausdrücklich an das Oberlandesgericht Stuttgart gerichtet hat und daher eine Entscheidung des Oberlandesgerichts wünscht. Eine Vorlage an den BGH scheidet aus, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.09.2020 ersichtlich unstatthaft ist, das Rechtsmittel auch nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Beschwerdeführer auch keine Entscheidung des BGH anstreben.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Die hier angefochtene Entscheidung ist vom Landgericht Stuttgart im Beschwerdeverfahren und damit im zweiten Rechtszug erlassen worden. Sie unterliegt nicht ihrerseits der sofortigen Beschwerde.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.