Negative Feststellungsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft über die Erfüllung urheberrechtlicher Melde- und Auskunftspflichten: Ausschließliche Zuständigkeit des OLG München
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemachte Melde- und Auskunftsansprüche zu Festplatten nicht mehr bestehen. Streitpunkt war, ob hierfür die ausschließliche Zuständigkeit des OLG München nach §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 129 VGG greift, obwohl es (vordergründig) um Auskunft/Meldung nach §§ 54e, 54f UrhG geht. Das OLG Stuttgart bestätigte die Unzuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte und wies die Berufung zurück. Auskunfts- und Meldepflichten seien als Hilfsansprüche der „Angelegenheit der Vergütungspflicht“ i.S.d. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG zuzurechnen; die negative Feststellungsklage sei am Gerichtsstand der Leistungsklage zu erheben.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage als unzulässig wegen ausschließlicher Zuständigkeit des OLG München zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die negative Feststellungsklage ist grundsätzlich bei dem Gericht zu erheben, das für die entsprechende Leistungsklage zuständig wäre.
Ein Streitfall nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG liegt vor, wenn eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die Angelegenheit der Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien (§ 54 UrhG) oder der Betreibervergütung (§ 54c UrhG) betroffen ist.
Auskunfts- und Meldepflichten nach §§ 54e, 54f UrhG sind als Hilfs- bzw. Nebenansprüche zur Vorbereitung der Vergütung nach § 54 UrhG der „Angelegenheit der Vergütungspflicht“ i.S.d. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG zuzurechnen.
Für Streitfälle nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG besteht gemäß § 129 Abs. 1 VGG eine ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts (OLG München).
Die Bündelung der Zuständigkeit beim OLG München verstößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze, da kein Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 22. März 2017, 24 O 367/16
nachgehend BGH, 31. Oktober 2018, I ZR 224/17, Urteil
Orientierungssatz
Streiten die Parteien im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über die Erfüllung von urheberrechtlichen Melde- und Auskunftspflichten wegen des Inverkehrbringens von Multimedia-Festplatten, Netzwerkfestplatten und externen Festplatten (§§ 54e Abs. 1, 54f Abs. 1 UrhG) besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 129 VGG). Die negative Feststellungsklage ist an dem Gerichtsstand der Leistungsklage zu erheben. Ein Streitfall i.S.d. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ist ein solcher, an dem eine Verwertungsgesellschaft (wie hier die Beklagte) beteiligt ist und der die Angelegenheit der Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG betrifft.(Rn.48)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.000,00 €
Gründe
I.
A. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz
Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über die von der Klägerin behauptete Erfüllung von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Urheberrechten.
Die Beklagte macht Auskunfts- und Vergütungsansprüche aus §§ 54 ff. UrhG geltend, teils aus eigenem Recht, teils aus erteilten Ermächtigungen. Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde die Klägern unter dem Betreff „Auskunfts- und Vergütungsansprüche“ für Multimedia-Festplatten, Netzwerkfestplatten und externe Festplatten zur Auskunftserteilung gemäß §§ 54e Abs. 1, 54f Abs. 1 UrhG aufgefordert (K 2). Für die Klägerin führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf am 27.05.2016 aus,
„unsere Mandantin hat in den gegenständlichen Jahren einige wenige Geräte in Verkehr gebracht, die nach Ihrem (zu weiten und nicht hinreichend bestimmten) Tarif möglicherweise als „Netzwerkfestplatten“ angesehen werden können (242 Stück in 2014, 274 Stück in 2015; sonstige ext. Festplatten wurden nicht in Verkehr gebracht - Nullmeldung). Tatsächlich handelt es sich um Geräte in mehrfach redundanter Auslegung mit z.B. 64 TB Speicher ....“ (K 3)
Die Beklagte reagierte mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2016, in dem
„eine letztmalige Frist zur Erteilung von fehlenden Hersteller- und/oder Importauskünften (siehe Ziffer 1. des Schreibens) und/oder von fehlenden Händlerauskünften (siehe Ziffer 2. des Schreibens)“
gesetzt wurde (K 1).
Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben (Eingang am 28.11.2016, die Zustellung erfolgte wegen der Terminierung mit umfangreichen Hinweisen vom 05.01.2017 am 17.01.2017). Die Beklagte hat bei der Schiedsstelle am 21.12.2016 ein Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG eingeleitet, mit dem die Erteilung von Auskünften über Art und Stückzahl von Netzwerkfestplatten (differenziert nach Speicherkapazität) sowie ein Vergütungsanspruch geltend gemacht wird (B 1).
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob
A. Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es nicht für die Entscheidung zuständig sei. Nach § 129 Abs. 1 VGG sei die ausschließliche Zuständigkeit des OLG München gegeben, weil es sich um ein Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG handle.
Angesichts der weiten Formulierung des Antrags müsse sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass das Nicht(mehr)bestehen von Auskunfts- und Meldungsansprüchen streitgegenständlich sei.
Die ausschließliche Zuständigkeit des OLG München gemäß § 129 Abs. 1 VGG gelte für jeden Streitfall, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG betrifft. Die negative Feststellungsklage richte sich zwar nicht unmittelbar gegen das Bestehen von Vergütungsansprüchen, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG solle aber auch den Streit um den Auskunftsanspruch erfassen,
Eine Verweisung von Amts wegen komme nicht in Betracht, die weiteren Zulässigkeitsprobleme seien nicht zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 2017 (Az. 24 O 367/16) Bezug genommen (Blatt 47 - 64; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
A. Berufungsvortrag der Klägerin
Die Berufung der Klägerin verfolgt weiter die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 20.09.2016 (K 1) geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen.
Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass es der Klägerin allein um das Nichtmehrbestehen von Auskunfts- beziehungsweise Meldungsansprüchen gehe. Die Klage begehre alleine die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 20.09.2016 erneut geltend gemachten Ansprüche nicht mehr bestehen; es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte ursprünglich die Auskunft verlangen konnte. Die mit Schreiben vom 20.09.2016 verlangten Auskünfte seien vollständig mit dem Schreiben vom 27.05.2016 erfüllt worden, bezüglich der Speicherkapazität mit 64 TB. Mit Schreiben vom 20.09.2016 seien trotz der erfüllten Ansprüche die gleichen Informationen erneut abgefragt worden.
In materieller Hinsicht gehe es alleine um die Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs; §§ 129, 92 VGG seien insoweit nicht einschlägig. § 129 Abs. 1 VGG ordne katalogartig und abschließend die erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG München für die Fälle an, bei denen eine besondere tarifbezogene Sachkunde nutzbar gemacht werden sollte. Der Wortlaut der Normen sei eng gefasst und benenne nur die eine Vergütungspflicht anordnenden Normen (§§ 54, 54c UrhG), nicht aber die Auskunfts- und Meldepflichten (§§ 54b, 54e, 54f UrhG). Eine etwaige gegenteilige Intention des Gesetzgebers habe keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden und sei deshalb unbeachtlich. Die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Art. 19 Abs. 4 GG, nämlich die eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, erforderten ebenfalls eine enge Auslegung der §§ 129, 92 VGG.
A. Anträge
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.03.2017 (24 O 367/16) wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anlage K 1) gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € netto freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
A. Berufungserwiderung der Beklagten
Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Das Landgericht Stuttgart habe zu Recht eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München angenommen. Die Feststellungsklage sei eine Streitigkeit über die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 UrhG im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Durch die Änderungen von § 14 UrhWahrnG in der Fassung vom 24.06.1985 und in der Fassung des sogenannten zweiten Korbs sollte die Schiedsstelle für Vergütungs- und Auskunftsansprüche zuständig sein, § 92 Abs. 1 VGG habe hier keine inhaltliche Änderung bewirkt. Auch der Sinn und Zweck der §§ 128, 129 VGG spreche für dieses Verständnis, denn die Auskunft bereite den Vergütungsanspruch vor, eine prozessuale Zersplitterung der Zuständigkeiten würde prozessuale Probleme aufwerfen und es bestehe aus verfahrensökonomischen Gründen kein Grund, der Schiedsstelle die Entscheidung über Auskunftsansprüche zu entziehen. Der Wortlaut der Norm sei insoweit unerheblich, maßgeblich sei der Sinn und Zweck des Gesetzes.
Das Schreiben vom 20.09.2016 habe erkennbar abdecken wollen, dass überhaupt noch keine Auskünfte erteilt sind, diese noch nicht vollständig erfüllt waren und mache Vergütungsansprüche geltend. Die Klägerin sei demnach nicht mehr zur Erteilung der Auskünfte über Festplatten aufgefordert worden, sondern es sei nur noch um die Speicherkapazität gegangen. Der Auskunftsanspruch sei deshalb noch nicht erfüllt.
Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht genügend klargestellt sei, auf welche Festplatten sich die im Schreiben vom 20.09.2016 geltend gemachten Ansprüche beziehen. Bezüglich der Meldungen fehle es am Feststellungsinteresse, weil im Schreiben vom 20.09.2016 nicht zu Meldungen aufgefordert worden sei, die Beklagte am 05.04.2016 nur zu Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG aufgefordert habe.
A. Bemerkungen zum Verfahren
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2017 verwiesen.
II. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
III. Begründetheit der Berufung
Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, angenommen, dass eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, weil auch in Bezug auf die hier zur Entscheidung gestellte negative Feststellungsklage eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München besteht (gegebenenfalls nachdem ein vorheriges und obligatorisches Schiedsverfahren durchgeführt wurde).
A. Anwendung des VGG
Nachdem am 01.06.2016 kein Schiedsverfahren zwischen den Parteien anhängig war (dieses wurde erst im Dezember 2016 eingeleitet; B 1), kann das UrhWahrnG auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden (§ 139 Abs. 1 VGG). Diese Frage ist im Berufungsverfahren auch nicht weiter thematisiert worden; der Klägerin geht es vielmehr ersichtlich darum, den Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit nach der Neuregelung im VGG einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.
A. Ausschließliche Zuständigkeit des OLG München
Für die erhobene Klage auf Feststellung, dass die mit Schreiben vom 20.09.2016 geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Meldungen oder Auskünften nicht mehr bestehen, besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 129 VGG). Die negative Feststellungsklage ist an dem Gerichtsstand der Leistungsklage zu erheben; das wäre das OLG München.
a. Ausschließliche Zuständigkeit OLG München (§§ 128, 129 VGG)
§ 129 Abs. 1 VGG bestimmt, dass in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG (die in § 92 Abs. 1 VGG genannten weiteren Fälle sind unstreitig nicht gegeben) ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle (§§ 75, 124 ff. VGG) zuständige Oberlandesgericht (hier: München) im ersten Rechtszug entscheidet, wobei nach § 128 VGG ein grundsätzlicher Vorrang des vorgeschalteten Schiedsverfahrens gilt (vergleiche schon §§ 14, 16 UrhWahrnG), soweit die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Ein Streitfall im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ist ein solcher, an dem eine Verwertungsgesellschaft (wie hier die Beklagte) beteiligt ist und der die Angelegenheit der Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54 c des Urheberrechtsgesetzes betrifft.
Der Rechtsstreit reduziert sich insoweit auf die Frage, ob die erhobene negative Feststellungsklage bezüglich der mit Schreiben vom 20.09.2016 geltend gemachten Ansprüche ebenfalls unter diese Regelungen fällt und deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München gegeben ist oder für die Frage des Auskunftsanspruchs die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen heranzuziehen sind. Der Senat teilt die vom Landgericht vorgenommene (weite) Auslegung der §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 129 VGG.
b. Auslegung § 92 VGG
Der Wortlaut von § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG könnte den Schluss zulassen, dass ausdrücklich nur die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG oder die Betreibervergütung nach § 54c UrhG erfasst sein soll, weil die in §§ 54e, 54f UrhG gesondert geregelten Melde- und Auskunftspflichten nicht eigenständig genannt werden, weshalb eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung der Norm es denkbar erscheinen ließe, dass Auskunftsansprüche nicht von der Regelung zur ausschließlichen Zuständigkeit erfasst werden.
Eine solche Einengung des Wortlauts würde aber nach Auffassung des Senats vernachlässigen, dass in § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG als einschlägiger „Streitfall“ der angesprochen ist, der die Angelegenheit der Vergütungspflicht ... oder der Betreibervergütung .... betrifft, was im Fall der Melde- und Auskunftspflicht nach §§ 54e und 54f UrhG schon deshalb der Fall ist, weil im Fall der defizitären Erfüllung der Melde- und Auskunftspflicht über die mögliche Verdoppelung des Vergütungssatzes eine unmittelbare Beziehung zwischen beiden Pflichten und der Vergütungspflicht hergestellt ist (vgl. § 54e Abs. 2 und § 54f Abs. 3 UrhG).
Der Anspruch auf Auskunft (und auch die eigenständig in § 54e UrhG geregelte Meldepflicht) sind zudem nur Hilfsansprüche zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Der Auskunftsanspruch wird deshalb auch zutreffend als Nebenanspruch bezeichnet (BGH NJW 2013, 539 Rn. 8: „Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind.“; BGHZ 135, 1 [7] - Betreibervergütung: „Durch diese Beurteilung der gestellten Klageanträge wird der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, die für die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Nach § 54 Abs. 5 Satz 2 UrhG a.F. (jetzt § 54 g Abs. 2 UrhG) kann zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. von dem Betreiber eines Gerätes die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangt werden.“; BGH GRUR 1980, 227 [232] - Monumenta Germaniae Historica; BGH GRUR 1974, 53 [54] - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1962, 398 [400] - Kreuzbodenventilsäcke; BGH GRUR 1955, 492 - Grundig Reporter; RGZ 108, 1 [7] - Lachendes Gesicht; Tilmann GRUR 1987, 251 [252]).
Hilfs- oder Nebenansprüche knüpfen denn auch regelmäßig am jeweiligen Hauptanspruch an; diese Nebenleistungspflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung, sind auf den (späteren) Leistungserfolg bezogen und ergänzen nur die Hauptleistungspflicht (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 241 Rn. 5). Auch das systematische Verständnis des § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG spricht demnach dafür, dass mit dem Begriff der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG auch die dazugehörigen Nebenansprüche auf Auskunft (oder Meldung) erfasst werden, weil es sich nur um Hilfsansprüche handelt.
Schließlich kann auch auf den gesetzgeberischen Willen verwiesen werden, wonach durch die Änderungen in § 14 UrhWahrnG und die Neuregelung in § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG lediglich die bereits bestehenden Kompetenzen klargestellt werden sollten, jedoch keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren (vergleiche auch BGH NJW-RR 2016, 300 [301 Rn. 13 ff.] - Schiedsstellenanrufung II). Schon zu der Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) des WahrnG war weitgehend einhellig die Auffassung vertreten worden, dass von dieser auch der Streit über den Anspruchsgrund, die Verletzung von Urheberrechten, die Vergütungspflicht oder etwa die Aktivlegitimation der Verwertungsgesellschaft erfasst sein sollte (vgl. z.B. Schricker/Loewenheim/Reinbothe, Urheberrecht, 5. Auflage, RN 1 zu § 14 UrhWG; Fromm/Nordemann/Wirtz, Urheberrecht, 11. Auflage, RN 5 zu §§ 14-16 UrhWahrnG, ausdrücklich auch Auskunftsansprüche mit einbeziehend).
Auch der Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 92, 128, 129 VGG spricht für eine Erfassung der Auskunfts- und Meldepflichten von der ausschließlichen Zuständigkeit, denn die Durchsetzung entsprechender Ansprüche dient wie ausgeführt der Vorbereitung einer späteren Geltendmachung beziehungsweise Durchsetzung von Zahlungsansprüchen; insoweit sind gegebenenfalls schon in der Auskunftsphase Vorfragen der Vergütungspflicht und des Vergütungsumfangs zu klären. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang instruktiv darauf hingewiesen, dass Auskunft und Vergütung zwei Stufen eines Streits darstellen.
Der Senat nimmt ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen ausdrücklich zu Eigen (Seiten 9 - 11 des LGU unter I. 1. c) bb) der Gründe = Blatt 55 - 57).
§ 128 Abs. 2 VGG führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung, denn insoweit geht es nur um den Vorrang des Schiedsverfahrens, jedoch nicht um die in § 129 Abs. 1 VGG geregelte ausschließliche Zuständigkeit des OLG München. Zudem wäre selbst bei Annahme einer Anwendbarkeit davon auszugehen, dass vorrangig ein Schiedsverfahren durchzuführen ist, weil Streit über die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungspflicht besteht, da die Klägerin in ihrem Auskunftsschreiben vom 27.05.2016 davon ausging, dass die Geräte nicht abgabepflichtig sind und um Bestätigung gebeten hat, dass keine Geräteabgabe erhoben wird (K 3).
Die Berufung kann sich endlich auch nicht darauf berufen, dass durch eine ausschließliche Zuständigkeit des OLG München eine Rechtswegverkürzung einträte, denn es ist anerkannt, dass kein Anspruch auf Einrichtung eines mehrstufigen Instanzenzugs besteht (BVerfG BeckRS 1988, 06624 Rn. 2; BVerfGE 65, 76 [90]; BVerfGE 11, 232 [233]).
A. Erfüllung
Weil ansonsten der Umfang der Rechtskraft des Urteils unzulässig in Zweifel gezogen würde, hat sich der Senat weiterer Ausführungen zur Frage der Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten zu enthalten, also auch dazu, ob die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2016 bislang gerade noch keine Erfüllung eingetreten ist, weil das Schreiben der Klägerin vom 27.05.2016 zur Speicherkapazität nur ausführt,
"Tatsächlich handelt es sich um Geräte in mehrfach redundanter Auslegung mit z.B. 64 TB Speicher (8 x 8 TB) ... ."
nach Meinung der Beklagten also keine verbindliche und eindeutige („z.B.“) Antwort gibt, wie hoch die Speicherkapazität der 242 und 274 Netzwerkfestplatten ist und auch aus den vorgelegten Anlagen insoweit keine weiteren Rückschlüsse möglich seien, weitergehender Vortrag nicht gehalten und Beweis nicht angetreten sei.
IV. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (ausschließliche Zuständigkeit des OLG München auch für die Frage nach dem Bestehen von Auskunfts- und Meldeansprüchen nach §§ 54e und 54f UrhG gemäß § 129 Abs. 1 VGG) wird die Revision zugelassen.