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OLG Stuttgart 4. Zivilsenat·4 U 466/20·15.03.2021

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Dieselskandal-Fällen

Öffentliches RechtEuroparechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz aufgrund des VW‑Dieselskandals auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützt. Streitgegenstand war, ob die Richtlinie 2007/46/EG Vermögensinteressen von Erwerbern schützt. Das OLG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen und bestätigt, dass die Richtlinie keinen Individualschutz für Käufer begründet. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ravensburg als unbegründet abgewiesen; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs; daraus folgt kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zugunsten des Erwerbers.

2

Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass die verletzte Richtlinie dem Einzelnen ausdrücklich oder zumindest erkennbar subjektive Rechte zuerkennt, die auf den Schutz seiner konkreten Vermögensinteressen gerichtet sind.

3

Ist die einschlägige Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als acte claire gekennzeichnet, kann das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4

Eine Revisionszulassung ist zu versagen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 EGRL 46/2007§ Art 46 S 1 EGRL 46/2007§ 839 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 15. Februar 2021, 4 U 466/20, Beschluss

vorgehend LG Ravensburg, 29. Oktober 2020, 4 O 93/20

Leitsatz

Die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG bezwecken nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs (hier: vom sog. Abgasskandal betroffener Diesel-PKW); ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch besteht infolgedessen nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.10.2020, Aktenzeichen 4 O 93/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der beklagten Bx Dx infolge eines am 19.4.2014 erfolgten Erwerbs eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen PKW VW Tiguan für 37.247,00 € (vgl. Anlage K 3 in der eAkte des Landgerichts). Das Landgericht hat die auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.8.2020 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Berufung zugelassen.

2

Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei, unter Abänderung des am 29.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg – 4 O 93/20 - wie folgt zu erkennen:

3

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN Wx die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,

4

dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen.

5

hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 29.09.2014 mit der Typengenehmigungsnummer ex erteilt hat.

6

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des näheren Inhalts des angefochtenen Urteils auf dieses Bezug genommen.

II.

7

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel nach wie vor offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

8

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.2.2021 (Blatt 107 ff eAkte) Bezug genommen.

9

Die Ausführungen der Klagepartei in der Gegenerklärung vom 15.3.2021 (Blatt 116 ff) sind nicht geeignet, die Begründetheit der Berufung zu rechtfertigen.

1.

10

Zu dem von der Klagepartei auch in der Stellungnahme vom 12.2.2021 vertretenen Individualschutz, der den von ihr angeführten Normen des Europarechts zukommen soll, hat sich der Bundesgerichtshof - wie vom Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 15.1.2021 ausgeführt - in den Entscheidungen vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19, Umdruck RN 76) und 30.7.2020 (BeckRS 19146, RN 10 ff, 15 f) eindeutig und unmissverständlich geäußert und diesen abgelehnt. Hierbei ist er auch im Urteil vom 8.12.2020 (VI ZR 244/20, Umdruck RN 20) geblieben. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Klagepartei nicht ansatzweise auseinander, sondern bezieht sich auf Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Stuttgart und Gera, die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.7.2020 (aaO, RN 16) berücksichtigt wurden.

11

Angesichts der vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30.7.2020 (VI ZR 5/20, aaO, RN 16) und 8.12.2020 (VI ZR 244/20, RN 20) als „acte claire“ bezeichneten Rechtslage erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die von der Klagepartei zitierte Stellungnahme des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 19.12.2019.

2.

12

Soweit dem Senat bekannt haben die von der Klagepartei in der Stellungnahme vom 12.2.2021 angeführten „tausenden“ gleichgelagerten Verfahren gegen die Beklagte vor keinem Oberlandesgericht zum Erfolg geführt, weswegen - zumal vor dem Hintergrund der in 1. dargestellten geklärten Rechtslage - eine Revisionszulassung mangels fortbestehender grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

14

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

15

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.