Vergleich: Beklagte zahlt 40.000 € zur umfassenden Erledigung des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem OLG Stuttgart einen Vergleich: Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 40.000 € bis zum 15.12.2016 an den Kläger zu zahlen. Mit dieser Zahlung ist der Rechtsstreit einschließlich etwaiger weiterer aus den vorgeworfenen Pflichtverletzungen resultierender Ansprüche umfassend erledigt. Die Kosten werden zu 70 % dem Kläger und zu 30 % der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Vergleich: Beklagte zahlt 40.000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; Rechtsstreit damit erledigt; Kostenverteilung 70/30.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zivilrechtlicher Vergleich kann den Rechtsstreit endgültig beenden, auch wenn die Leistungsverpflichtung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt wird.
Eine Vergleichsvereinbarung kann die Erledigung auch weitergehender Ansprüche, die aus denselben vorgeworfenen Pflichtverletzungen resultieren, umfassend regeln, wenn die Parteien dies vereinbaren.
Parteien können im Vergleich eine abweichende Kostenverteilung für das Verfahren treffen; eine solche Regelung wird vom Gericht im Tenor vermerkt und ersetzt die streitige Entscheidung über die Kostenverteilung.
Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist im Vergleich begründet eine konkrete Leistungsverpflichtung, deren Erfüllung der Erledigungseffekt des Vergleichs herbeiführt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 19. November 2015, 7 O 486/13, Urteil
Tenor
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger - ohne eine Anerkennung einer Rechtspflicht - zur Abgeltung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen einen Betrag in Höhe von 40.000,00 € zu bezahlen, bis zum 15.12.2016.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass darüber hinausgehend etwaige weitere Ansprüche, die aus den in diesem Rechtsstreit vorgeworfenen Pflichtverletzungen gegen die Beklagte und ihre Beschäftigten bestehen könnten umfassend erledigt sind, gleich aus welchem Rechtsgrund.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.
Der Klägervertreter:
Ich werde der Beklagtenseite noch mitteilen, auf welches Konto die Überweisung erfolgen soll.
Nach Anhörung der Parteien beschlossen und verkündet.
Streitwert: 130.000,00 € (sowohl für die erste als auch zweite Instanz).