Fahrzeugkaufvertrag: Behauptung einer bei Aufspielen eines Softwareupdates implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer begehrt Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs mit der Behauptung, ein nachträglich aufgespieltes Software-Update habe eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert. Das OLG nimmt an, dass eine solche Einrichtung unzulässig sein könnte, stellt aber fest, dass das Update erst nach dem Kauf erfolgte. Damit konnte das behauptete rechtswidrige Verhalten nicht kausal für den Kauf geworden sein; die Berufung wird als aussichtslos zurückgewiesen.
Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; das behauptete nachträgliche Softwareupdate konnte nicht kausal für den Kauf geworden sein.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Käufer behauptete, erst nach Vertragsschluss durch ein Software-Update implementierte unzulässige Abschalteinrichtung kann für den Abschluss des Kaufvertrags nicht kausal geworden sein, wenn das Update erst nach dem Kauf erfolgt ist.
Zur Begründung eines Rücktritts- oder Schadensersatzanspruchs wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlich sittenwidrigen Handelns gehört, dass das beanstandete rechtswidrige Verhalten bereits auf das Kaufentschlussmaß des Käufers einwirkte.
Ein vom Kläger in späteren Schriftsätzen erstmals vorgetragenes Tatbestandsmerkmal, das im Widerspruch zu eigenen früheren Angaben steht (z. B. Zeitpunkt eines Updates), kann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht begründen.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 18 O 356/19
nachgehend BGH, 24. November 2021, VII ZR 217/21, Beschluss
nachgehend BGH, 9. Februar 2022, VII ZR 217/21, Beschluss
Orientierungssatz
Eine von einem Fahrzeugkäufer behauptete, bei Aufspielen eines Software-Updates implementierte erneute unzulässige Abschalteinrichtung und ein hiermit verbundenes rechtswidriges Verhalten eines Herstellers kann für den Kaufvertragsabschluss nicht kausal geworden sein, wenn das Software-Update erst nach dem Kauf erfolgt ist.(Rn.13)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2020, Aktenzeichen 18 O 356/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.1.2021 (Blatt 113 ff eAkte) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird zuletzt von Klägerseite nach Rücknahme des ursprünglich noch geltend gemachten Deliktszinses aus § 849 BGB für die Zeit vom 15.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit beantragt:
Unter Abänderung des am 19.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen: 18 0 356/19 wird die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan 4x4, 2.0 1 TDI mit DSG, Euro 5-Norm, EIN: xxx, nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft, und abzüglich eines von der Beklagten noch darzulegenden Ersatzes für die Nutzung des vorbezeichneten Fahrzeugs, der am 08.03.2019 höchstens 3.461,84 € betragen soll,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan 4x4, 2.0 1 TDI mit DSG, Euro 5-Norm, EIN: xxx, im Annahmeverzug befindet,
3. den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des näheren Inhalts des angefochtenen Urteils auf dieses Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2020, Aktenzeichen 2 O 292/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel nach wie vor offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.1.2021 (Blatt 113 ff eAkte) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 17.2.2021 (Blatt 119 ff eAkte) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Es kann unterstellt werden, dass die vom Kläger in seiner Gegenerklärung vom 17.2.2021 erstmals behauptete, bei Aufspielen des Software-Updates implementierte erneute Abschalteinrichtung in Form einer Abgasrückführung bzw. eines so genannten Thermofensters, von welchem er erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2020, also nach dem Urteil des Landgerichts erfahren haben will, unzulässig und damit rechtswidrig sei und dass dies auch auf einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten beruhe, weil ein hiermit verbundenes rechtswidriges Verhalten der Beklagten für den Abschluss des Kaufvertrags schon am 12.8.2016 nicht kausal geworden sein kann; der Kläger hat selbst in der Berufungsbegründung (Blatt 132 eAkte) vorgetragen, das Software-Update sei erst nach dem Kauf erfolgt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.