Diesel-Abgasskandal: Haftung des Fahrzeugherstellers bei Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs nach Herbst 2015
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Erwerbs eines vom Diesel‑Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (Kauf 19.10.2017). Zentrale Frage war, ob der Hersteller nach Herbst 2015 noch aus deliktischen oder sittenwidrigen Gründen haftet. Das OLG bestätigt, dass für Erwerbe nach Herbst 2015 weder Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB greifen. Europarechtliche Normen und ad‑hoc‑Mitteilungen begründen keine Schadensersatzpflicht.
Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach Herbst 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erwerb eines nach Herbst 2015 vom sog. „Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB.
Die Vorschriften der §§ 6, 27 EG‑FGV und Art. 5 VO 715/2007/EG schützen nicht das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden; eine Vorlage an den EuGH ist bei eindeutiger Rechtslage nicht erforderlich.
Ansprüche nach § 826 BGB setzen ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten voraus, das kausal für den Erwerb des Fahrzeugs ist; die bloße Streitigkeit über die Eignung eines vom KBA genehmigten Software‑Updates oder das Vorhandensein eines behaupteten Thermofensters genügt ohne konkrete Darlegung sittenwidrigen Handelns nicht.
Fehler oder Unvollständigkeiten von ad‑hoc‑Mitteilungen des Herstellers begründen keinen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers, soweit der Rechtsstreit den Erwerb eines Fahrzeugs (nicht von Unternehmensanteilen) zum Gegenstand hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 4. Dezember 2019, 9 O 89/19, Urteil
nachgehend BGH, 4. März 2021, III ZR 233/20, Beschluss
Orientierungssatz
1. Bei einem Erwerb eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs nach Herbst 2015 haftet der Fahrzeughersteller weder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB noch aus § 826 BGB auf Schadensersatz (BGH, 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).(Rn.18)
2. Die Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV und Art 5 VO 715/2007/EG schützen nicht das Interesse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.12.2019, Az. 9 O 89/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.364,57 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsmittel der Berufung nach vollständiger Abweisung seiner Klage durch das angefochtene Urteil Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb eines VW Sharan von einem Händler am 19.10.2017 weiter, die er auf den sogenannten VW-Abgasskandal und damit zusammenhängend auf ein sittenwidriges Handeln der Beklagten bzw. der für sie handelnden Mitarbeiter zurückführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass es dem Kläger entweder positiv bekannt oder jedenfalls gleichgültig war, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sein kann. Aus diesem Grund könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, hätte er von dem „Abgasskandal“ gewusst. Zudem könne ab Herbst 2015 wegen der von der Beklagten ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr von einem Fortbestand eines ursprünglich bestehenden Vorsatzes der Beklagten ausgegangen werden.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das Landgericht sei fehlerhaft von einer Kenntnis des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs nichts gewusst. Er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Abgasskandal“ gewusst hätte. Das auch nach Aufspielen des Software-Updates vorhandene Thermofenster stelle eine nach wie vor unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Eignung des Updates zur Behebung des ursprünglichen Mangels des Fahrzeugs sei umstritten und rechtfertige auch nach den Maßnahmen der Beklagten ab Herbst 2015, die zudem unzureichend und teilweise falsch gewesen seien, nach wie vor eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 6, 27 EG-FGV. Es bestehe wegen der zuletzt genannten Vorschriften auch die Pflicht zur Vorlage an den EuGH. Schließlich habe die Beklagte aus den teilweise falschen ad-hoc-Mitteilungen im Herbst 2015 dem Kläger auch Schadensersatz auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu zahlen.
Der Kläger stellt zuletzt - nach Rücknahme eines Teils der Hauptforderung mit Schriftsatz vom 3.7.2020 (Blatt 211 der eAkte des OLG) - folgende Anträge:
1. Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 04.12.2019, zugestellt am 23.12.2019, Az. 9 0 89/19, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer W... an die Klagepartei 26.284,73 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 19.10.2017 sowie 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer V... in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.7.2020 (Blatt 214 der eAkte des OLG) und wegen des näheren Inhalts des angefochtenen Urteils auf dieses Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis hat das Landgericht die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal gewusst oder sie sei ihm gleichgültig gewesen, die getroffene Entscheidung tragen kann.
Jedenfalls fehlte es zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger an einem für den Erwerb des Fahrzeugs kausalen vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB sowohl im Bezug auf das ursprüngliche Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abgasabschalteinrichtung als auch in Bezug auf das später aufgespielte Software-Update. Auch auf andere Vorschriften kann der Kläger sein Klagbegehren nicht mit Erfolg stützen.
Im Einzelnen:
1.
Dass die Beklagte bei einem Erwerb eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs nach Herbst 2015 weder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB noch aus § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30.7.2020 (VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146) festgestellt. Das hat der Senat auch zuvor schon so gesehen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der genannten Entscheidungen des BGH (aaO, RN 17 ff) verwiesen werden kann.
2.
Die auch vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit genannten europarechtlichen Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV und Art 5 VO 715/2007/EG schützen nicht das Interesse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es wegen der von vornherein eindeutigen Rechtslage nicht (vgl. hierzu im Einzelnen BGH aaO, RN 10 - 16).
3.
Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte wegen des von ihm für ungeeignet gehaltenen Software-Updates und der von ihm behaupteten nachteiligen Folgen desselben für sein Fahrzeug auf Schadensersatz nach § 826 BGB haftet.
a)
Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Frage mitgeteilt, er meine, dass das Software-Update erst nach Erwerb des Fahrzeugs aufgespielt worden sei. In diesem Fall kann ein etwaiges (hier nicht feststellbares, s.u. b)) sittenwidriges Handeln der Beklagten in Bezug auf das Software-Update aber nicht ursächlich für den bereits zuvor erfolgten Erwerb des Fahrzeugs gewesen sein.
b)
Es fehlt an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einem etwaigen sittenwidrigen Handeln der Beklagten in Bezug auf das Software-Update. Dieses mag - dem Vortrag des Klägers folgend und diesen als wahr unterstellend - nach wie vor wegen des behaupteten Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhalten, die gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den vom Kläger behaupteten Nachteilen für den Motor einen Sachmangel des Fahrzeugs noch immer begründen kann. Der Kläger hat aber selbst nur vorgetragen, die Eignung des Software-Updates sei umstritten. Ein irgendwie geartetes, konkret dargestelltes sittenwidriges Agieren der Beklagten bzw. ihrer verantwortlichen Mitarbeiter in Bezug auf das immerhin vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes Software-Update hat der Kläger aber an keiner Stelle behauptet.
4.
Auf vom Kläger behauptete Fehler und/oder Unvollständigkeiten der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom Herbst 2015 kann der Kläger sein Klagbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Erwerb von Anteilen an der Beklagten, sondern allein um den Erwerb eines Fahrzeugs.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nach der genannten Entscheidung des BGH vom 30.7.2020 (aaO) nicht mehr ersichtlich.