Berufung zurückgewiesen wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit (§522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerpartei legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn ein. Der 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich; die Gegenerklärung änderte daran nichts. Das Gericht verweist auf BGH-Rechtsprechung zur Halter‑Fahrer‑Haftung und zur Anwendung des Teilungsabkommens in Einzelfällen.
Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert; in solchen Fällen kann die mündliche Verhandlung entbehrlich sein.
Ein bloßes Wiederholen oder Allgemeinhalten in der Gegenerklärung reicht nicht aus, um die offensichtliche Erfolgslosigkeit einer Berufung zu beseitigen; substantiiertes, entscheidungserhebliches Vorbringen ist erforderlich.
Ein auf ein Teilungsabkommen gestützter Anspruch nach § 4 lit. b) TA kann eine pauschalierende Haftungsteilung zwischen erst- und zweitverursachendem Schädiger begründen, auch wenn die Halterhaftung gegenüber dem Fahrer im Regelfall nicht eingreift.
Eine Haftung des Halters gegenüber dem Fahrer kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, insbesondere wenn der Halter dem Fahrer ein in fahrunsicherem Zustand befindliches Fahrzeug übergeben hat.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Urteil kann gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 6. Mai 2016, Bö 10 O 116/15, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 3. August 2016, 4 U 106/16, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.05.2016, Aktenzeichen Bö 10 O 116/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.05.2016, Aktenzeichen Bö 10 O 116/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 3.8.2016 (Blatt 78 ff) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 19.8.2016 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1993 (NJW-RR 1993, 911), mit der allein sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme befasst, führt an der vom Senat im Hinweisbeschluss bereits zitierten Stelle ausdrücklich aus, dass in dem dort entschiedenen Sachverhalt, der dem hier zu beurteilenden durchaus ähnelt, eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nicht in Betracht kommt. Gerade das Haftungsverhältnis zwischen Fahrer und Halter in Bezug auf einen verletzten Dritten stand auch damals zur Diskussion. Der BGH hat in der genannten Entscheidung allein wegen des Zwecks des anzuwendenden Teilungsabkommens (Befreiung der Abkommenspartner von einer Auseinandersetzung darüber, in welchem Ausmaß der privilegierte Erstschädiger und der nicht privilegierte Zweitschädiger für die Verletzung des Dritten verantwortlich sind) die Anwendung von § 4 lit. b) TA (mit der dort geregelten pauschalierenden Haftungshalbierung) bejaht, und dies trotz der an sich nicht eingreifenden Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer, weil es eben auch Fälle geben mag, in denen eine solche Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer in Betracht kommt, nämlich z.B., wenn der Halter dem Fahrer das Fahrzeug in fahrunsicherem Zustand übergeben hat, und deshalb ein Bedürfnis für eine pauschalierende Regelung durchaus bestehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.