Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren: Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt PKH, Beiordnung eines Anwalts und einstweilige Verfügung zur Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer im beim AG Ulm anhängigen Verfahren. Das OLG weist den PKH-Antrag und die Beiordnung zurück, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Feststellungsklage nach §§198 ff. GVG ist nach BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Für Anträge nach §§198 ff. GVG sind einstweilige Verfügungen nicht vorgesehen.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Feststellung der überlangen Verfahrensdauer nach §§198 ff. GVG ist nicht möglich, weil die betreffenden Vorschriften dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumen, sondern lediglich negative Tatbestandsmerkmale bilden.
Prozesskostenhilfe gemäß §114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Verfahrens voraus; bei aussichtslosen Verfahren besteht kein Anspruch auf Beiordnung.
Für Anträge nach §§198 ff. GVG sieht die Ordnung des Verfahrens (§201 Abs.2 GVG i.V.m. §§253 ff. ZPO) keine Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vor.
Vorinstanzen
vorgehend AG Ulm, kein Datum verfügbar, 1 C 211/15, Beschluss
nachgehend BGH, 10. September 2015, III ZA 33/15, Beschluss
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf "Feststellung der überlangen Verfahrensdauer" ist nicht möglich, da die Reglung in § 198 Abs. 2 S. 2 , Abs. 4 S. 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, III ZR 37/13).(Rn.4)
2. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 7.6.2015 hat der Antragsteller bezogen auf das beim Amtsgericht Ulm anhängige Verfahren 1 C 211/15 beantragt, dessen überlange Verfahrensdauer festzustellen. Rügen gemäß § 198 GVG seien vielfach erhoben. Zudem beantragt er „PKH, Beiordnung eines RA und einstweilige Verfügung“.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte (der Senat geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon aus, dass dieser den Prozesskostenhilfeantrag für eine nur beabsichtigte Klage stellt, weil er ansonsten bei unbedingt erhobener Klage und Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Einzahlung des fälligen Gebührenvorschusses verpflichtet wäre) Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.
Zum einen hat der Antragsteller in der Antragsschrift schon nicht mitgeteilt, wann er die „Rügen nach § 198 GVG“ erhoben hat. Im vorliegenden Fall, der beim Amtsgericht ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2015 trägt, kann im Übrigen im Juni desselben Jahres schlechterdings die Wartefrist nicht eingehalten sein.
2.
Der Antrag des Antragstellers auf „Feststellung der überlangen Verfahrensdauer“ ist vor allem aber nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich, weil die Regelung in § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH vom 23.1.2014, III ZR 37/13, Tz 65 - 67).
III.
Weil das Begehren des Antragstellers demzufolge aussichtslos ist, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
IV.
Soweit der Antragsteller daneben auch noch eine einstweilige Verfügung beantragt, wird dies - wiederum im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (s.o.) - dahin verstanden, dass der Senat sich - wie geschehen - baldmöglichst mit seinem Begehren befassen möge. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen, weil § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG im Blick auf das einzuhaltende Verfahren auf das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug und damit nur auf die §§ 253 - 494a ZPO verweist.
V.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).