Verwerfung der Rechtsbeschwerde; PKH abgelehnt (§119, §120 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Tübingen und beantragte Prozesskostenhilfe. Strittig war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Gewährung von PKH. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig (§119 Abs.3 StVollzG) und lehnt PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab (§120 Abs.2 StVollzG, §114 ZPO). Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt und Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde kann nach §119 Abs.3 StVollzG ohne nähere Begründung verworfen werden, wenn das Rechtsmittel einstimmig als unzulässig beurteilt wird.
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder nach dem im PKH-Verfahren geltenden großzügigeren Maßstab noch sonst hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§120 Abs.2 StVollzG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Der PKH-Antragsteller muss substanziiert darlegen, welche Umstände eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §116 Abs.1 StVollzG begründen könnten; das bloße Vorbringen ohne konkrete Anhaltspunkte genügt nicht.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen; der Gegenstandswert kann im Rahmen der Ermessensentscheidung gering festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 31. Januar 2022, 13 StVK 119/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.
Der Antrag des Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‒ auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden großzügigeren Maßstabs ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Betracht kommen könnte.