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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 9/22·06.02.2022

Rechtsbeschwerde nach §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen einen Beschluss des Landgerichts vom 15.12.2021 Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wird auf 99,99 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Landgerichtsbeschluss gemäß §119 Abs.3 StVollzG einstimmig als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt und Gegenstandswert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren nach dem StVollzG kann gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.

2

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.

3

Das Gericht ist befugt, für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen.

4

Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde entfällt auf eine formelle Entscheidung und führt nicht zu einer materiellen Sachprüfung des angefochtenen Beschlusses.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 15. Dezember 2021, H 9 StVK 1061/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 15. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 99,99 € festgesetzt.