Rechtsbeschwerde verworfen – Unzulässigkeit nach §119 Abs.3 StVollzG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10.01.2022 ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG. Zudem wurden dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wurde bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gegenstandswert bis 500 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde im Verfahren der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn die in §119 Abs.3 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest; bei geringfügigem Streitwert kann dieser niedrig bemessen werden (hier: bis 500 €).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 10. Januar 2022, H 9 StVK 1080/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 10. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.