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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 75/22·21.02.2022

Rechtsbeschwerde verworfen – Unzulässigkeit nach §119 Abs.3 StVollzG

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10.01.2022 ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG. Zudem wurden dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wurde bis 500 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gegenstandswert bis 500 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde im Verfahren der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn die in §119 Abs.3 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

2

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.

3

Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest; bei geringfügigem Streitwert kann dieser niedrig bemessen werden (hier: bis 500 €).

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 10. Januar 2022, H 9 StVK 1080/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 10. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.