Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 73/22·22.03.2022

Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung verworfen (§119 Abs.3 StVollzG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Heilbronn. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG, weil die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gegenstandswert bis 500 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen; in diesem Fall kann das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verwerfen.

2

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, entscheidet das Gericht regelmäßig auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und belastet diese den Unterlegenen.

3

Das Gericht hat die Befugnis, für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen.

4

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nimmt keine inhaltliche Entscheidung über die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung vor; die materielle Prüfung bleibt begrenzten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorbehalten.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 28. Januar 2022, H 9 StVK 1021/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - Strafvollstreckungskammer - … vom 28. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.