Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung verworfen (§119 Abs.3 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Heilbronn. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG, weil die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gegenstandswert bis 500 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen; in diesem Fall kann das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verwerfen.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, entscheidet das Gericht regelmäßig auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und belastet diese den Unterlegenen.
Das Gericht hat die Befugnis, für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nimmt keine inhaltliche Entscheidung über die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung vor; die materielle Prüfung bleibt begrenzten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 28. Januar 2022, H 9 StVK 1021/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - Strafvollstreckungskammer - … vom 28. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.