Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung als offensichtlich unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als offensichtlich unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde nach § 119 StVollzG ist vom Beschwerdegericht als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die formellen oder sachlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits auf den ersten Blick nicht erfüllt sind.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist befugt, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen; in einfachen Fällen kann ein niedriger Festwert ausreichend sein.
Zur Verwerfung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG bedarf es keiner vertieften materiellen Prüfung, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 1. Februar 2022, H 9 StVK 1341/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 1. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.