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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 72/22·27.03.2022

Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung als offensichtlich unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als offensichtlich unzulässig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach § 119 StVollzG ist vom Beschwerdegericht als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die formellen oder sachlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits auf den ersten Blick nicht erfüllt sind.

2

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Das Rechtsbeschwerdegericht ist befugt, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen; in einfachen Fällen kann ein niedriger Festwert ausreichend sein.

4

Zur Verwerfung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG bedarf es keiner vertieften materiellen Prüfung, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 1. Februar 2022, H 9 StVK 1341/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 1. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.