Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssache (§119 Abs.3 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §119 Abs.3 StVollzG. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG. Dem Antragsteller werden die Kosten auferlegt und der Gegenstandswert auf bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen; Kosten und Gegenstandswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §119 Abs.3 StVollzG nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist sie vom Gericht zu verwerfen.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen; bei geringfügigem Streitwert ist eine Festsetzung bis in den niedrigen dreistelligen Bereich (z. B. bis 500 €) zulässig.
Fehlen formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen, so kann das Gericht die Rechtsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung des angegriffenen Beschlusses verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 16. Dezember 2021, H 9 StVK 1216/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 16. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.