Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 5. Januar 2022. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 119 Abs. 3 StVollzG. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig, weil die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird auf bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist unzulässig, wenn die in § 119 Abs. 3 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Oberlandesgericht kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen; dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch auf einen Betrag bis zur vorgesehenen Grenze bestimmt werden.
Einstimmige Senatsbeschlüsse über die Unzulässigkeit nach § 119 Abs. 3 StVollzG führen zur formellen Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne weitere inhaltliche Prüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 5. Januar 2022, 13 StVK 120/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 5. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.