Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung (§119 Abs.3 StVollzG) als offensichtlich unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß §119 Abs.3 StVollzG als offensichtlich unbegründet. Es bestimmt die Kosten zu Lasten des Antragstellers und setzt den Gegenstandswert auf bis 500 € fest.
Ausgang: Rechtsbeschwerde nach §119 Abs.3 StVollzG als offensichtlich unbegründet verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 500 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollstreckungsgesetz kann gemäß §119 Abs.3 StVollzG durch Beschluss verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht kann den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen und hierbei einen niedrigen Wert, beispielsweise bis 500 €, bestimmen.
Die Verwerfung nach §119 Abs.3 StVollzG erfolgt durch Beschluss; eine ausführliche Tenorbegründung ist für die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 17. Dezember 2021, H 9 StVK 1315 - 1316/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 17. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.