Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der 13. Strafvollstreckungskammer des LG Tübingen. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG verworfen; Kosten und Gegenstandswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig und daher zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 StVollzG vorliegen.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Das Gericht kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen; dieser kann auch gering bemessen werden.
Die formelle Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vor Beurteilung der materiellen Angemessenheit des Antrags zu prüfen und führt bei Fehlen zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 7. Januar 2022, 13 StVK 71/21, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 7. Januar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.