Verworfen: Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis in Strafvollstreckungssache
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Wiedereinsetzung und erhebt Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25.11.2021. Das OLG verwirft Antrag und Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Monatsfrist zur Einlegung versäumt wurde und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht glaubhaft dargelegt sind. Die Annahmeverweigerung von Zustellungen und detaillierte dienstliche Vermerke rechtfertigen die Versagung der Wiedereinsetzung.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis und unzureichender Glaubhaftmachung des Verschuldens als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Zustellung formwirksam eingelegt wird.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller unverzüglich einen hinreichend begründeten Wiedereinsetzungsantrag stellt und die versäumte Handlung nachholt.
Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Fristversäumnis gehindert gewesen zu sein; die wiederholte Annahmeverweigerung von Zustellungen durch einen Inhaftierten begründet regelmäßig Verschulden.
Gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit der Zustellung kann auf detaillierten dienstlichen Vermerken der Justizvollzugsanstalt beruhen; pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten dieser Vermerke erschüttert deren Glaubhaftigkeit nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 25. Januar 2021, 13 StVk 99/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 25. November 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 25. November 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller möchte sich mit einer am 17. Februar 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht Rottenburg am Neckar eingelegten Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 25. November 2021 wehren. Am 17. Februar 2022 hat er ebenfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht Rottenburg am Neckar Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon auf Grund der Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung formwirksam Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller zur Überzeugung des Senats am 1. Dezember 2021 wirksam zugestellt. Durchgreifende Zweifel, der Zustellungsurkunde (Bl. 28) sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2022 (nebst Vermerk vom 2. Dezember 2021), die der Senat vom Amts wegen eingeholt hat, nicht zu folgen, bestehen nicht. Der Antragsteller bestreitet in seiner Erklärung vom 4. März 2022 lediglich pauschal und unsubstantiiert die detaillierte Schilderung der Antragsgegnerin zum Zustellgeschehen am 1. Dezember 2021, die zudem nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum sie beim Antragsgegner seit vielen Wochen jeweils gesonderte Vermerke zu den bei ihm im Hinblick auf Zustellungen auftretenden Problemen fertigt. Der Senat kennt aus eigener Anschauung in einer Vielzahl von Verfahren seit langer Zeit das unkooperative Verhalten des Antragstellers, das häufig darauf angelegt ist, die Abläufe und Verfahren in der Justizvollzugsanstalt zu verkomplizieren.
2. Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer formgerechten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25. November 2021 zu gewähren.
a) Er hat schon nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 45 Abs.1 StPO einen ausreichend begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und – wie erforderlich - innerhalb der Frist die versäumte Handlung nachgeholt. Bereits am 22. Dezember 2021 war ihm klar, dass es im Verfahren 13 StVK 99/21 einen Beschluss vom 25. November 2021 gibt. Er wollte Rechtsmittel dagegen einlegen. Die Strafvollstreckungskammer hatte ihn daraufhin zutreffend darüber informiert, was er zu tun hat. Weswegen er dies nicht getan hat, teilt er bis heute nicht mit. Am 12. und 21. Januar 2022 hatte der Antragsteller sich erneut bezüglich eines angeblich nicht zugestellten Beschlusses im Verfahren 13 StVK 99/21 an die Strafvollstreckungskammer gewandt; dabei war ihm klar, dass ein Beschluss in dieser Sache ergangen war, der seitens des Landgerichts Tübingen bereits als rechtskräftig angesehen wurde. Die Landesoberkasse forderte von ihm Kosten ein, er allerdings behauptete weiterhin, der zugrundeliegende Beschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Gleichwohl hat er erst am 17. Februar 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Rottenburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. November 2021 erhoben. Dass er an dieser Verspätung kein Verschulden trägt, ergibt sich aus seinem Vorbringen und der Akte nicht.
Wenn er in seinem Schreiben vom 4. März 2022, mit dem er die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu erschüttern versucht, geltend machen will, er habe „bis dahin“ (es bleibt offen, welchen Zeitpunkt genau er meint) „nicht von einer Wochenfrist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewusst“, zeigt dies nur einmal mehr, dass er sich als „Opfer“ der Anstalt bzw. Justiz darstellen möchte, und gibt zusätzlich Anlass, seiner Darstellung zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht zu folgen; denn der Senat hat ihn in den letzten Jahren in sehr vielen Beschlüssen auf diese Wochenfrist des § 45 StPO hingewiesen, so z. B. bereits in einem Beschluss vom 15. November 2019 im Verfahren V 4 Ws 302/19 und in mehreren Verfahren im Herbst 2021 (z. B. Beschluss vom 22. September 2021 - V 4 Ws 199/21).
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO hat auch deswegen keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Vielmehr war es so, dass er die Annahme der Zustellung am 1. Dezember 2021 verweigerte und den bereits in seinem Haftraum befindlichen Brief sogar wieder auf den Flur zurückgeschoben hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2022 (nebst Vermerk vom 2. Dezember 2021), die der Antragsteller durch sein Vorbringen nicht erschüttert hat. Er stellt der plastischen, mit einem Detail („schob unter der Haftraumtür auf den Flur“) versehenen Schilderung der Antragsgegnerin lediglich pauschales Bestreiten gegenüber und verliert sich in allgemeinen Schilderungen, die sich nicht substantiiert zum 1. Dezember 2021 verhalten. Die Haltung, die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2021 (Bl. 39-51), das der Antragsteller seitens der Strafvollstreckungskammer zur Kenntnis erhalten hatte, geschildert wurde, und die zahlreichen verweigerten Postannahmen passen stimmig zu dem auch für den 1. Dezember 2021 von der Antragsgegnerin beschriebenen Verhalten. Der Senat hat daher keinen Anlass, der Stellungnahme der Antragsgegnerin und von deren Mitarbeitern nicht zu folgen.
Wer sich derart nachlässig in eigenen Belangen verhält, verursacht dadurch eintretende Fristversäumnisse schuldhaft. Der Antragsteller ist ausgesprochen erfahren in Angelegenheit des gerichtlichen Verfahrens nach dem Strafvollzugsgesetz und den dabei zu beachtenden Fristen und Förmlichkeiten. Er kennt die Nachteile, die ihm durch Fristversäumnisse drohen. Ihm wurde zudem mehrfach seitens der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, wie sie mit Zustellungen umzugehen gedenkt, deren Annahme er verweigert (vgl. Schreiben v. 23. Dezember 2021). Mitnichten ist es so, dass die Justizvollzugsanstalt gehalten wäre, Sendungen, deren Annahme er - aus welchen Gründen auch immer – verweigert, an den Absender zurückzusenden hätte.
Der Antragsteller hat die aus seinem bewusst destruktiven Verhalten resultierenden Nachteile daher zu tragen.