Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wegen verschuldeter Rechtsbeschwerdefrist
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts versäumt hatte. Das OLG Stuttgart verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen zu sein. Die Gerichte stellten nach Aktenlage und Stellungsnahmen der JVA fest, dass er Zustellungen verweigerte und bereits über Fristen informiert war. Pauschale Bestreitungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht zur Entkräftung der gegnerischen Angaben.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist als unzulässig verworfen; Fristversäumnis dem Antragsteller wegen Verschuldens zugerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft darlegt, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
Bei gerichtlich erfahrenen Antragstellern sind erhöhte Anforderungen an die Darstellung der Umstände zu stellen, die ein unverschuldetes Fristversäumnis begründen.
Die aktive Verweigerung der Annahme einer Zustellung durch den Inhaftierten begründet Verschulden; die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, solche Sendungen an den Absender zurückzusenden.
Befundgestützte, detaillierte Stellungnahmen Dritter können glaubhafte, unbewiesene Behauptungen des Antragstellers erschüttern; bloße pauschale Bestreitungen sind nicht ausreichend.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 24. November 2021, 13 StVK 78/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 24. November 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der am 26. März 2022 in die JVA … verlegt worden ist, hat mit Schreiben vom 22. April 2022, beim Landgericht Tübingen eingegangen am 2. Mai 2022, beantragt, ihm zu ermöglichen, fristgerecht gegen den dortigen Beschluss vom 23. März 2022, ihm zugestellt in der Justizvollzugsanstalt … am 25. März 2022, rechtzeitig Rechtsbeschwerde einzulegen. Für den Fall einer Fristversäumung hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
2. Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer formgerechten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. März 2022 zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Dem gerichtserfahrenen Antragsteller ist seit 25. März 2022 bekannt, dass er eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen innerhalb eines Monats, d. h. bis spätestens 25. April 2022, entweder durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Tübingen oder des Amtsgerichts Freiburg als Gerichtsstand am Ort seiner Justizvollzugsanstalt einlegen muss. Gleichwohl hat er erst am 22. April 2022, ein Freitag drei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, einen Antrag auf Vorführung zu Protokoll einer Geschäftsstelle - welcher bleibt offen - beim Landgericht Tübingen (!) beantragt, obgleich er bereits vor mehr als drei Wochen in die JVA … verlegt worden war. Er konnte damit keinesfalls damit rechnen, dass er noch rechtzeitig würde Rechtsbeschwerde einlegen können. Dass er an dieser Verspätung kein Verschulden trägt, ergibt sich aus seinem Vorbringen in keiner Weise. Dem Antragsteller ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass er sich selbst über die Justizvollzugsanstalt darum kümmern muss, rechtzeitig in der Rechtsbeschwerdefrist die Möglichkeit zur Einlegung einer formgerechten Rechtsbeschwerde zu erhalten.
Wenn er in seinem Schreiben vom 4. März 2022, mit dem er die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu erschüttern versucht, geltend machen will, er habe „bis dahin“ (es bleibt offen, welchen Zeitpunkt genau er meint) „nicht von einer Wochenfrist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewusst“, zeigt dies nur einmal mehr, dass er unwahre Angaben macht und sich als vermeintliches „Opfer“ der Anstalt bzw. Justiz darstellen möchte. Er gibt damit zusätzlich Anlass, seiner Darstellung zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht zu folgen; der Senat hat ihn im Übrigen in den letzten Jahren in sehr vielen Beschlüssen auf diese Wochenfrist des § 45 StPO hingewiesen, so z. B. bereits in einem Beschluss vom 15. November 2019 im Verfahren V 4 Ws 302/19 und in mehreren Verfahren im Herbst 2021 (z. B. Beschluss vom 22. September 2021 - V 4 Ws 199/21).
b) Vielmehr war es so, dass er die Annahme der Zustellung am 1. Dezember 2021 verweigerte und den bereits in seinem Haftraum befindlichen Brief sogar wieder auf den Flur zurückgeschoben hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2022 (nebst Vermerk vom 2. Dezember 2021), die der Antragsteller durch sein Vorbringen nicht erschüttert hat. Er stellt der plastischen, mit einem Detail („schob unter der Haftraumtür auf den Flur“) versehenen Schilderung der Antragsgegnerin lediglich pauschales Bestreiten gegenüber und verliert sich in allgemeinen Schilderungen, die sich nicht substantiiert zum 1. Dezember 2021 verhalten. Der Senat hat daher keinen Anlass, der Stellungnahme der Antragsgegnerin und deren Mitarbeitern nicht zu folgen.
Wer sich derart nachlässig in eigenen Belangen verhält, verursacht dadurch eintretende Fristversäumnisse schuldhaft. Der Antragsteller ist ausgesprochen erfahren in Angelegenheit des gerichtlichen Verfahrens nach dem Strafvollzugsgesetz und den dabei zu beachtenden Fristen und Förmlichkeiten. Er kennt die Nachteile, die ihm durch Fristversäumnisse drohen. Ihm wurde zudem mehrfach seitens der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, wie sie mit Zustellungen umzugehen gedenkt, deren Annahme er verweigert. Mitnichten ist es so, dass diese gehalten wäre, Sendungen, deren Annahme er - aus welchen Gründen auch immer – verweigert, an den Absender zurückzusenden hätte.
Der Antragsteller hat die aus seinem bewusst destruktiven Verhalten resultierenden Nachteile daher zu tragen.