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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 43/22·27.02.2021

Rechtsbeschwerde verworfen (§119 Abs.3 StVollzG) – OLG Stuttgart

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Tübingen ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig. Es trifft eine Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des LG Tübingen gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Gegenstandswert bis 500 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen kann gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.

2

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.

3

Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest; eine ausdrückliche Festsetzung (hier: bis 500 Euro) ist zulässig.

4

Beschlüsse des Senats über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde können einstimmig ergehen und zugleich die Kosten- und Streitwertermittlung regeln.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 23. Dezember 2021, 13 StVK 112/21, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 23. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.