Rechtsbeschwerde verworfen (§119 Abs.3 StVollzG) – OLG Stuttgart
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Tübingen ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig. Es trifft eine Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des LG Tübingen gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Gegenstandswert bis 500 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen kann gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest; eine ausdrückliche Festsetzung (hier: bis 500 Euro) ist zulässig.
Beschlüsse des Senats über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde können einstimmig ergehen und zugleich die Kosten- und Streitwertermittlung regeln.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 23. Dezember 2021, 13 StVK 112/21, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 23. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.