Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung nach §119 Abs.3 StVollzG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 13.11.2021. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §119 Abs.3 StVollzG. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verworfen. Es auferlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und setzte den Gegenstandswert bis 500 € fest.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten, Gegenstandswert bis 500 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind; fehlen diese, kann sie gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat regelmäßig der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung den Gegenstandswert festsetzen; bei geringfügiger Bedeutung des Streitgegenstands ist auch eine Festsetzung bis zu einem niedrigen Betrag möglich.
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig führt nicht zur materiellen Überprüfung der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 13. November 2021, 13 StVK 100/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 13. November 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.