Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach §119 Abs.3 StVollzG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 27.09.2021. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig. Dem Antragsteller werden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des LG Tübingen gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Gegenstandswert bis 500 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen richtet sich nach den Voraussetzungen des §119 StVollzG; werden die Voraussetzungen des Abs.3 nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig bedarf keiner materiellen Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidung, soweit die Unzulässigkeit eindeutig feststeht.
Bei unzulässiger Rechtsbeschwerde kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.
Das Gericht setzt bei Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Gegenstandswert zur Bestimmung der Kostenlast fest; dieser kann auch einen niedrigen Betrag (hier bis 500 Euro) betragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 27. September 2021, 13 StVK 85/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 27. September 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.