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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 257/21·10.11.2021

Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung als unzulässig verworfen (§119 Abs.3 StVollzG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 4. Oktober 2021. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig gemäß §119 Abs.3 StVollzG. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer einstimmig gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen; Kosten und Gegenstandswert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer kann gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.

2

Ein unzulässiges Rechtsmittel ist vom Gericht formell zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels erfolgt nicht, solange die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen.

3

Werden Rechtsmittel verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

4

Das Gericht kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert feststellen; dieser kann vom Gericht (hier) bis zu 500 € festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, 9 StVK 921/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 4. Oktober 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.