Rechtsbeschwerde verworfen wegen Unzulässigkeit; §109 StVollzG-Antrag fehlgeschlagen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig und weist zugleich darauf hin, dass der Antrag nach §109 StVollzG bereits unzulässig war, weil keine Maßnahme der Vollzugsanstalt zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit vorlag. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag nach §109 StVollzG ebenfalls unzulässig mangels Maßnahme der Vollzugsanstalt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 Abs.1 Satz 1 StVollzG ist unzulässig, wenn keine Maßnahme der Vollzugsanstalt zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des StVollzG ist gemäß §119 Abs.3 StVollzG zu verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
Wird eine Rechtsbeschwerde verworfen, trifft den Antragsteller regelmäßig die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Das Gericht kann im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Gegenstandswert festsetzen; für einfache Verfahrensangelegenheiten kann dieser gering bemessen werden (hier: bis 500 Euro).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 24. September 2021, H 9 StVK 933/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Mai 2022, 2 BvR 386/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts … – Strafvollstreckungskammer – vom 24. September 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG bereits mangels Maßnahme der Vollzugsanstalt zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) unzulässig war.