Rechtsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren verworfen; PKH und Akteneinsicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer sowie Anträge auf Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht und beanstandete die Streitwertfestsetzung. Das OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig nach §119 Abs.3 StVollzG, verweigert PKH mangels Aussicht auf Erfolg und lehnt Akteneinsicht ab, weil kein konkreter Einsichtszweck dargelegt wurde. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, da der nach GKG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH und Akteneinsicht abgelehnt; Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb die Zulassungsvoraussetzungen des §116 Abs.1 StVollzG vorliegen.
Prozesskostenhilfe im Strafvollzugsverfahren ist nach §120 Abs.2 StVollzG in Verbindung mit §114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein nicht anwaltlich vertretenes Inhaftiertenrechtssubjekt hat zwar grundsätzlich nach §120 Abs.1 Satz2 StVollzG i.V.m. §147 Abs.4 StPO Anspruch auf Akteneinsicht, muss aber den konkreten Zweck und den Umfang der begehrten Einsicht darlegen; steht die Akte überwiegend aus eigenen, bereits bekannten Eingaben, kann Akteneinsicht versagt werden.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn der nach §68 Abs.1 Satz1 GKG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist und damit keine hinreichende Beschwer befugt ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 9. September 2020, 13 StVK 40/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 9. September 2020 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht wird
abgelehnt.
4. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 9. September 2020 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
1. Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.
2. Der Antrag des Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‒ auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden großzügigeren Maßstabs ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Betracht kommen könnte.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht wird abgelehnt. Zwar hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im Strafvollzugsverfahren grundsätzlich gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 147 Abs. 4 StPO ein Recht auf Akteneinsicht. Die Akte besteht in Strafvollzugsverfahren aber typischerweise ausschließlich aus den Eingaben des Antragstellers, den ihm zur Kenntnisnahme übersandten Schriftsätzen des Antragsgegners und den dem Antragsteller bekanntgemachten gerichtlichen Entscheidungen. Aus diesem Grund ist ein Antragsteller zur Ausführung seiner Verfahrensrechte in Strafvollzugsverfahren in aller Regel nicht auf Akteneinsicht angewiesen. Durch die Akteneinsicht würden ihm lediglich die Schriftstücke, deren Inhalt er bereits kennt, zur Einsicht vorgelegt oder in Kopie übermittelt werden. Deshalb obliegt es einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller im Strafvollzugsverfahren, wenn er Akteneinsicht begehrt, darzulegen, worauf sein Akteneinsichtsgesuch zielt, damit ihm die Akteneinsicht in einer dem Zweck entsprechenden Weise gewährt werden kann. Hier ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller mit seinem Akteneinsichtsgesuch bezweckt. Der Antragsteller beantragt mit einer Rechtsbeschwerde standardmäßig pauschal „Akteneinsicht“, obwohl ihm der Senat bereits vielfach mitgeteilt hat, dass er darlegen möge, worauf sein Akteneinsichtsgesuch zielt. Auf dieser Grundlage kann das mit der Sache befasste Gericht nicht beurteilen, welche Schriftstücke dem Antragstellermöglicherweise fehlen und ob und in welchem Umfang ihm gemäß § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Kopien bereitgestellt werden müssen oder ob es erforderlich ist, ihm die Akte im Original ‒ unter Aufsicht ‒ vorzulegen, was bei inhaftierten oder untergebrachten Antragstellern mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
4. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, weil jedenfalls der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Aufgrund der Wertfestsetzung von 250 € im ersten Rechtszug hat der Antragsteller lediglich Gerichtskosten in Höhe von 38 € zu tragen.