Verwerfung von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Tübingen vom 2.8.2021. Streitpunkt ist, ob die Rechtsbeschwerde fristgerecht eingelegt oder eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das OLG verwirft beides als unzulässig, da die Beschwerde verspätet und der Wiedereinsetzungsantrag unzureichend substantiiert ist. Zudem fehlen Zulassungsgründe nach StVollzG.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen (verspätete Einlegung; unzureichender Wiedereinsetzungsantrag; fehlende Zulassungsgründe)
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der gesetzlichen Monatsfrist bei dem angefochtenen Gericht eingelegt wird und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 44 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG setzt einen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragenden und substantiierten Sachverhalt voraus, aus dem ohne Verschulden die Fristversäumnis folgt.
Ein völlig detailarmer, unsubstantiierter und nicht weiter aufklärbarer Vortrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis und macht den Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Fehlen zudem die nach § 116 Abs. 1 StVollzG erforderlichen Zulassungsgründe, führt dies nach § 119 Abs. 3 StVollzG ebenfalls zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 2. August 2021, 13 StVK 64/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und mangels eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden kann.
Die Rechtsbeschwerde muss gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG binnen eines Monats bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden. Dem Antragsteller wurde der angefochtene Beschluss am 4. August 2021 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde hat er erst am 14. September 2021 und mithin verspätet zu Protokoll erklärt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist unzulässig.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört es, dass der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einen Sachverhalt darlegt, aufgrund dessen sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Hierfür reicht sein völlig detailarmer, unsubstantiierter und daher auch nicht weiter aufklärbarer Vortrag nicht.
Dem ausgesprochen gerichtskundigen Antragsteller war klar, dass er seine Rechtsbeschwerde verspätet zu Protokoll der Rechtsantragsstelle begründete. Er hatte daher auch innerhalb von einer Woche substantiiert vorzutragen, weswegen er an der Einhaltung der Frist gehindert war. Im Übrigen ist bis heute keine Glaubhaftmachung erfolgt. Weder wurde entsprechender Schriftverkehr beigefügt noch wurden mögliche Zeugen oder Auskunftspersonen benannt. Dem Senat ist bekannt, dass dem Antragsteller in anderem Kontext minutiöse Schilderungen von Abläufen problemlos möglich sind.
Schließlich wären auch keine Zulassungsgründe nach § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 119 Abs. 3 StVollzG).