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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 18/22·20.02.2022

Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung: Verwerfung als unzulässig (§119 Abs.3 StVollzG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Tübingen in einem Strafvollstreckungsverfahren. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Eine substantielle inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des LG Tübingen einstimmig nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen; Kostenpflicht und Gegenstandswertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungsverfahren kann vom Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen werden, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest, auch wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

4

Eine Verwerfung nach § 119 Abs. 3 StVollzG kann ohne inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe erfolgen, soweit die Unzulässigkeit festgestellt ist.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 1. Dezember 2021, 13 StVK 38/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 1. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.