Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung: Verwerfung als unzulässig (§119 Abs.3 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Tübingen in einem Strafvollstreckungsverfahren. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Eine substantielle inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des LG Tübingen einstimmig nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen; Kostenpflicht und Gegenstandswertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungsverfahren kann vom Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen werden, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest, auch wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.
Eine Verwerfung nach § 119 Abs. 3 StVollzG kann ohne inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe erfolgen, soweit die Unzulässigkeit festgestellt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 1. Dezember 2021, 13 StVK 38/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – 13. Strafvollstreckungskammer – Tübingen vom 1. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 Euro festgesetzt.