Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckung als unzulässig verworfen (§119 Abs.3 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen ein. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde einstimmig gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt; der Gegenstandswert wurde bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Gegenstandswert bis 500 €
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren kann vom Berufungsgericht gemäß §119 Abs.3 StVollzG als unzulässig verworfen werden.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Gericht setzt für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert fest, der der Bemessung von Kosten und Gebühren zugrunde liegt.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch einstimmig getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 1. Dezember 2021, 13 StVK 37/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - 13. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 1. Dezember 2021 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.