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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·V 4 Ws 103/22·04.04.2022

Rechtsbeschwerde nach StVollzG (§119 Abs.3) einstimmig als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3.2.2022. Der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart verwirft die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig nach §119 Abs.3 StVollzG und verzichtet deshalb auf eine Begründung. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 500 € festgesetzt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen LG-Beschluss einstimmig als unzulässig verworfen; Kosten und Gegenstandswertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen; werden diese nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2

Nach § 119 Abs. 3 StVollzG kann das Gericht die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwerfen und zugleich auf die Begründung der Entscheidung verzichten.

3

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen; das Gericht kann bei geringfügigen Streitwerten einen niedrigen Gegenstandswert (z. B. bis 500 €) bestimmen.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 3. Februar 2022, 13 StVK 60/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.