Geheimdienstliche Agententätigkeit: Ausüben gegen die Bundesrepublik Deutschland
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart verurteilte ein als „Illegale“ in Deutschland lebendes Ehepaar als hauptamtliche Mitarbeiter des russischen Auslandsnachrichtendienstes wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit. Streitpunkt war u.a., ob die Weiterleitung niederländischer Dokumente zu NATO- sowie EU-Angelegenheiten „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ gerichtet ist. Der Senat bejahte dies auch für Vorgänge der EU-GASP/GSVP jedenfalls dann, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit (mit Informationsabfluss) zumindest auch von deutschem Territorium aus erfolgt. Zudem liege bei NATO-Bezug stets eine gegen Deutschland gerichtete Tätigkeit vor; daneben bejaht das Gericht eine Strafbarkeit i.V.m. dem NATO-Truppenschutzgesetz zulasten der Niederlande. Die vielen Einzelakte über Jahre seien als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat; Verjährung sei nicht eingetreten.
Ausgang: Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) (auch i.V.m. NTSG) bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB setzt keine erfolgreiche Auftragsausführung oder einen konkret nachweisbaren Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland voraus; strafbar ist bereits die aktive Eingliederung in die Bestrebungen eines fremden Geheimdienstes.
Eine unter falscher Identität konspirativ geführte Informationsbeschaffung und -weitergabe an einen fremden Nachrichtendienst erfüllt § 99 StGB auch dann, wenn die gewonnenen Informationen aus offenen Quellen stammen und die Beschaffungshandlungen nach außen alltäglich erscheinen.
Eine gegen die NATO als Organisation oder ihre zentralen Stellen gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ist zugleich eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit im Sinne von § 99 StGB.
Wer Vorgänge der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU ausspäht, übt eine geheimdienstliche Tätigkeit „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ aus, sofern die zum Informationsabfluss führenden Tätigkeiten zumindest auch von deutschem Territorium aus erfolgen.
§ 99 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG schützt NATO-Vertragsstaaten, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben, vor geheimdienstlicher Agententätigkeit vom Boden der Bundesrepublik aus; ein Bezug zu den stationierten Truppen ist nicht erforderlich.
Leitsatz
Sind Vorgänge der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union gemäß dem Vertrag von Lissabon Ausspähungsgegenstand von geheimdienstlicher Agententätigkeit wird diese "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ausgeübt; derartiges Tun ist jedenfalls dann nach § 99 StGB strafbar, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit (auch) von deutschem Territorium aus stattfindet.(Rn.32) (Rn.34)
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht übermittelt.
Gründe
Zusammenfassung des Sachverhalts durch den Senat:
Das Verfahren richtete sich gegen ein Ehepaar mit nicht geklärter Identität, die hauptamtliche Mitarbeiter des zivilen russischen Auslandsnachrichtendienstes „Slushba Wneschnej Raswedki“ (zu Deutsch: Dienst der Außenaufklärung im Folgenden: SWR) waren. Sie wurden noch im Auftrag des früheren sowjetischen Geheimdienstes KGB 1988 bzw. 1990 als sog. „Illegale“ in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust, um hier unter einer Legende, d. h. falschen Personalien und konstruierten Biographien, zu leben und Informationen aller Art aus dem politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und militärischen Bereich, die für den russischen Nachrichtendienst von Interesse waren, zu sammeln und an diesen weiterzuleiten. Seit November 1991 arbeiteten die Angeklagten für den SWR, der zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben und Strukturen des KGB für den Bereich ziviler Auslandsaufklärung übernommen hatte. Von Anfang an war eine enge Anbindung an und Steuerung durch die Zentrale mittels „Agentenfunk“ gegeben. Die Kommunikation und die Übermittlung nachrichtendienstlich relevanter Erkenntnisse zur Zentrale des Dienstes geschahen im Wesentlichen mittels Führungstreffs, der Bestückung von „Toten Briefkästen“, zunächst Morsefunk, schließlich Kurzwellenfunk mit Tonfolge, Satellitenverbindung und Internet. Das monatliche Einkommen der Angeklagten aus ihrer geheimdienstlichen Tätigkeit betrug zuletzt seit dem Jahr 2010 4.300 bzw. 4.000 Euro. Zusammen mit ausgeschütteten Sonderleistungen sowie abgerechneten Spesenaufwendungen gelang es ihnen über die Jahre einen Betrag von über 690.000 Euro anzusparen.
Die Angeklagten belieferten ihren Heimatdienst regelmäßig und vielfältig mit Erkenntnissen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus dem Königreich der Niederlande sowie der Europäischen Union (im Folgenden: EU) und der Organisation des Nordatlantikvertrages (im Folgenden: NATO). Dazu besuchten die Angeklagten einerseits mindestens seit 2002 öffentlich zugängliche Vortrags- und Informationsveranstaltungen parteinaher Stiftungen bzw. militärpolitischer Gesellschaften und Vereinigungen zu außenpolitischen oder militärpolitischen Themen, insbesondere zu allgemein- und sicherheitspolitischen Aspekten der Beziehungen Deutschlands, der EU und der NATO zu Russland und dessen Nachbarstaaten, über die die Angeklagten anschließend ausführliche Vermerke und Inhaltsangaben der Vorträge an die Zentrale übermittelten. Bei solchen Veranstaltungen ergaben sich für sie auch immer wieder Gelegenheiten, ihrem Dienst Personen zu benennen, die für eine weitere nachrichtendienstliche Bearbeitung interessant sein könnten (sogenanntes „Tippen“).
Anderseits führten die Angeklagten zumindest seit Ende 2008 als „Instrukteure“ die von der Zentrale in Moskau mehrfach als wertvoll und besonders schutzwürdig bezeichnete Quelle „BR“( = R. P.), einen Beamten des niederländischen Außenministeriums, die ihnen bei insgesamt mindestens 22 persönlichen Treffen mehrere hundert amtliche niederländische Dokumente überließ. „BR“ konnte dienstlich den elektronischen Nachrichtenverkehr des niederländischen Ministeriums nutzen und hatte so Zugriffsmöglichkeit auf dessen allgemeinen Berichtsverkehr. Das Zugriffsrecht der Quelle umfasste somit alle amtlichen Berichte der niederländischen auswärtigen Angelegenheiten, mithin also auch EU- und NATO-Angelegenheiten, oder Berichte anderer Ministerien oder Behörden, die das Außenministerium seinen Mitarbeitern für deren Aufgaben in elektronischer Form zur Verfügung stellte, sofern sie nicht einer höheren Einstufung als „bz-vertrouwelijk“ bzw. “restraint“, was in etwa dem deutschen Geheimhaltungsgrad „VS-nur für den Dienstgebrauch“ entspricht, unterlagen.
Dem männlichen Angeklagten oblag der persönliche Kontakt mit der Quelle „BR“ vor Ort in den Niederlanden; er unterwies „BR“ in nachrichtendienstlichem Verhalten, motivierte ihn, leitete ihn an, die von der Zentrale festgelegten Aufgabenstellungen zu erfüllen, und teilte ihm mit, welche Dokumente und Informationen er beschaffen, wie er dabei vorgehen und welche Prioritäten er befolgen sollte. Dazu bezahlte er Bestechungsgelder, die anfangs monatlich 1.700 Euro, ab Oktober 2010 2.500 Euro betrugen. Bei jedem Treff übergab „BR“ möglichst zeitnah entstandene Dokumente, die er im Ministerium ausgedruckt, zu Hause eingescannt und auf USB-Sticks gespeichert hatte. Die Angeklagten bestückten anschließend einen sogenannten „Toten Briefkasten“ in Deutschland mit dem aus den Niederlanden erhaltenen und von ihnen verschlüsselten Material, welcher von weiteren Mitarbeitern des SWR dann geleert wurde. Inhalt und Verlauf der Treffs fassten die Angeklagten regelmäßig in sogenannten Treffberichten für die Zentrale zusammen und leiteten diese zum Teil in Funksprüchen, zum Teil über „Tote Briefkästen“ von Deutschland aus dorthin weiter. Den Inhalt ganz besonders bedeutsamer Dokumente sendete die weibliche Angeklagte über Satellitenkommunikation von Deutschland aus an die Zentrale. Sämtliche Fragen der Führung und Entlohnung des niederländischen Agenten wurden von Deutschland aus über Funk mit der Zentrale kommuniziert.
Neben vereinzelt gebliebenen Unterlagen, die sich mit innerstaatlichen Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande beschäftigten, befassten sich die Dokumente im Übrigen inhaltlich mit Angelegenheiten der NATO und der EU. Soweit sich Dokumente auf Angelegenheiten der NATO bezogen, wurden sie mehrheitlich von der Ständigen Vertretung der Niederlande bei der NATO in Brüssel oder von der Abteilung Sicherheitspolitik, zuständig für NATO-Angelegenheiten, des Außenministeriums in Den Haag verfasst. In der überwiegenden Anzahl referierten sie Inhalte inoffizieller Beratungen oder offizieller Sitzungen des Nordatlantikrates, dem wichtigsten kontinuierlich tagenden politischen Entscheidungsgremium der NATO, das auf Botschafterebene für alle Bereiche der Bündnispolitik zuständig ist. Thematisch lag der Schwerpunkt bei Berichten über militärische und politische Angelegenheiten der NATO, insbesondere in Afghanistan, in Libyen und im Kosovo, über geplante oder bereits durchgeführte Strukturreformen des Bündnisses sowie über die Zusammenarbeit der NATO mit Nachfolgestaaten ehemaliger Sowjetrepubliken. Bei den verratenen Dokumente in Angelegenheiten der EU handelte es sich zu einem großen Teil um COREU-Berichte. COREU ist die offizielle, interne amtliche elektronische Kommunikation zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen, die der Zusammenarbeit zwischen den Außenministerien der 28 Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Ratssekretariat und der Kommission dient. Als Themenschwerpunkte ließen sich Berichte des zentralen operativen und ständig tagenden Steuerungs- und Kontrollgremiums der Gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee („PSK“) sowie den diesem zuarbeitenden Arbeitsgruppen und Ausschüssen, Berichte zur innenpolitischen Lage der Staaten Osteuropas und Zentralasiens, Berichte zu den EU-Missionen EULEX im Kosovo bzw. EUMM in Georgien und EUPOL in Afghanistan und Berichte zum Thema biometrische Ausweise und Visa feststellen.
Der durch den Verrat der Dokumente konkret eingetretene Schaden ließ sich nicht bemessen, weil Feststellungen dazu, wie der russische Geheimdienst mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen umgegangen ist, nicht getroffen werden konnten. Sachverständig beraten war der Senat jedoch von einem insgesamt erheblichen Verratsfall überzeugt.
Unabhängig von Inhalt und Güte einzelner Berichte wiesen die Dokumente in ihrer Gesamtheit einen unschätzbaren Wert für jeden Geheimdienst auf. Sie dienten der Verifizierung bzw. Falsifizierung bereits vorhandener Informationen - eine Gegenprüfung, auf die ein Geheimdienst zwingend angewiesen ist. Von besonderem Wert war der hohe Authentizitätsgehalt der Dokumente, der sich auch daraus ergibt, dass die Dokumente in ihrer Gesamtheit aus einer identischen Quelle stammen und fortlaufend über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren regelmäßig überliefert wurden; sie spiegelten die Entwicklung von Entscheidungsprozessen aus einer Hand wieder. Die Dokumente ermöglichten dem Nachrichtendienst daher, sich ein dichtes Bild über die Arbeitsweise der EU und der NATO zu verschaffen und dies gezielt zur Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess zu nutzen. Auch wenn die Russische Föderation an vielen Prozessen beteiligt war, bestand immer noch ein Interesse an den Dokumenten als eine Art „Gegencheck“. Die in den Unterlagen wiedergegebenen, aus vertraulichen Diskussionen resultierenden Ansichten der einzelnen Mitgliedstaaten - von den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen referierten allein 23 Berichte explizit die von Deutschland zu bestimmten Fragen eingenommene Haltung - offenbarten Ansatzpunkte, die systematisch zur Beeinflussung eines Entscheidungsprozesses in die eine oder andere Richtung genutzt werden konnten.
Eine Quelle im niederländischen Außenministerium zu haben, erwies sich dabei als besonderer Glücksfall: Seit jeher versteht sich das Königreich als Mittler zwischen Kontinentaleuropa, Großbritannien und den USA. Entsprechend liegt der Schwerpunkt des Berichtsverkehrs im niederländischen Außenministerium nicht in der schriftlichen Fixierung eigener Ansichten, sondern vielmehr in einer möglichst exakten Situationsbeschreibung sowie der getreuen Wiedergabe der Standpunkte anderer Mitgliedstaaten.
Bei einer zeitnahen Übermittlung der Dokumente stand dem SWR daher eine höchst ergiebige Quelle an Informationen zur Verfügung. Umgekehrt bedeutet der Verrat für die NATO sowie die EU - neben den bereits aufgezeigten Nachteilen - auch einen hohen Vertrauensverlust: Informationen von und über Drittstaaten flossen an den russischen Nachrichtendienst ab und schwächten damit das Vertrauen der Gesprächspartner in die Zuverlässigkeit der Bündnisse, ganz besonders im Hinblick auf den Umgang mit vertraulichen Informationen.
Aus den Gründen des Urteils:
…
IV.
rechtliche Würdigung
Das Verfahren wurde auf Antrag des Generalbundesanwalts gem. §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von Straftaten der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NATO-Truppenschutzgesetz (NTSG), beschränkt.
A. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
Die Angeklagten haben sich der gemeinschaftlichen geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß §§ 99 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
1. Geheimdienst einer fremden Macht:
Der SWR der Russischen Föderation, als dessen hauptamtliche Mitarbeiter die Angeklagten tätig gewesen sind, ist als ziviler Auslandnachrichtendienst ein Geheimdienst einer fremden Macht i.S. v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
2. geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland:
Die Angeklagten haben eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland von einiger Erheblichkeit ausgeübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet war.
a) Moderne Geheimdienste und ihre Ausforschungstätigkeit können alle Angelegenheiten eines anderen Staates interessieren. Spionageorganisationen geht es nicht mehr nur darum, einzelne Staatsgeheimnisse auszuforschen. Es soll vielmehr ein Gesamtbild der politischen, militärischen und wirtschaftlichen, geistigen und moralischen Kräfte eines Zielstaates gewonnen werden, um dessen Schwächen und mögliche Angriffspunkte zu erkennen und darauf aufbauend dem eigenen Land machtpolitische Vorteile, insbesondere auf internationaler Ebene, zu verschaffen. Der Gesetzgeber wollte mit § 99 StGB die heute gängigen Arbeitsweisen der Spionage im Sinne eines mosaikartigen Zusammentragens von zahllosen offenen und geheimen Einzelheiten durch eine Vielzahl von Agenten, deren Erkenntnismaterial erst in der Zentrale zusammengefasst und ausgewertet wird, erfassen. Er verlangt nicht die Durchführung erfolgreicher Aufträge, sondern es reicht schon allein die aktive Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst (zum Ganzen: BVerfGE 57, 250 ff.).
Der Tatbestand bezieht sich auch nicht nur auf Belange, die unmittelbar die äußere Sicherheit des Staates betreffen. Er will alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen erfassen, gleichgültig, ob sie auf die Abklärung allgemeiner politischer, auch gesellschaftspolitischer Verhältnisse abzielt oder ob die Nachrichtenbeschaffung aus sonstigen Bereichen der Bundesrepublik erfolgen soll. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das ins Auge gefasste Nachrichtenmaterial „offen" ist oder geheim gehalten wird, ob es gewichtig oder weniger bedeutsam ist (LK-Schmidt, StGB, 12. Auflage, § 99 Rn. 2). Auch wenn die geheimdienstliche Tätigkeit „offen“ ist und sich nach außen hin in alltäglich erscheinenden Handlungen verwirklicht, kann ihr typisch Geheimdienstliches innewohnen (LK-Schmidt, aaO, Rn. 4).
Nachrichten aus den politischen Entscheidungszentren, aus Regierungen, Ministerien, Parlamenten, Parteigremien, den Führungsebenen der Gewerkschaften, der Wirtschaft und den Verbänden, aber auch aus Wissenschaft und Technik, können für einen fremden Staat oft mehr Bedeutung und Gewicht haben als die „klassischen Geheimnisse“, eingestuft nach Geheimschutzvorschriften (LK-Schmidt, aaO, Vor § 93 Rn. 3). Beim nachrichtendienstlichen Wert von Informationen, insbesondere Dokumenten aus Zielgebieten, geht es auch nicht in erster Linie wie im Journalismus um die „Neuheit“ einer Nachricht. Vielmehr können auch bereits bekannte Informationen unter Umständen deshalb besonders wertvoll sein, weil sie aus einer besonders zuverlässigen Quelle stammen und daher eine besonders hohe Qualität, also Richtigkeitsgewähr, haben. Das nachrichtendienstliche Wissen muss zudem einer ständigen Kontrolle unterzogen werden, um nicht unbestätigte oder falsche Informationen dauerhaft fortzuschreiben. Auch daher kann die schlichte Überprüfung von bereits bekannten Fakten einen relevanten nachrichtendienstlichen Wert haben.
Unerheblich für den Tatbestand des § 99 StGB ist, ob der Bundesrepublik ein konkreter Nachteil entstehen kann (BVerfG, aaO) oder eine konkrete Gefahr erwächst. Geheimdienstliche Agententätigkeit ist unter Strafe gestellt, weil sie an sich und als solche gefährlich ist (BVerfG, aaO). Eine unmittelbare Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland lässt sich oft nicht feststellen: es kann jedoch Schaden auf politischer Ebene drohen durch Verlust von Vertrauen und Einwirkungsmöglichkeiten (LK-Schmidt, aaO, Vor § 93 Rn. 3), insbesondere wie hier durch Vertrauens- und Ansehensverlust bei Verbündeten bzw. befreundeten Staaten oder Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt.
b) Die Angeklagten waren schon durch ihre hauptamtliche Eingliederung in den SWR geheimdienstlich tätig. Eine solche Tätigkeit liegt u. a. dann vor, wenn ein Betroffener eine aktive Mitarbeit für den Geheimdienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in diesen Dienst und seine Bestrebungen einzugliedern (BVerfG, aaO). Das Vorgehen der Angeklagten, über Jahrzehnte hinweg unter falscher Identität und mit einer mit hohem Aufwand gefertigten Legende in der Bundesrepublik für ihren Dienst aufhältig zu sein, war in hohem Maße von Heimlichkeit und konspirativen Methoden geprägt und verletzte die Souveränität der Bundesrepublik erheblich. Wenn illegal und unter Legende getarnt im Zielland aufhältige Agenten Veranstaltungen wie die oben genannten besuchen, um die dort im Rahmen von Vorträgen und Gesprächen mit Teilnehmern abgeschöpften Erkenntnisse an die Geheimdienstzentrale weiterzugeben, erfüllt dies wie auch das „Tippen“ von Personen, die auf diesen Veranstaltungen anzutreffen sind, den Tatbestand des § 99 StGB. Auch wenn die Tätigkeiten der Informationsbeschaffung bei Veranstaltungen u. ä. völlig offen waren, wurde dabei doch die nachrichtendienstliche Anbindung verheimlicht (s. hierzu MüKoStGB/Lampe/ Hegmann, 2. Auflage, § 99 Rn. 12). Erst recht wurde durch die Beschaffung und Weiterleitung von Dokumenten und anderen Informationen über klassische geheimdienstliche Kommunikationswege wie „Tote Briefkästen“ und Agentenfunk eine geheimdienstliche Tätigkeit entfaltet, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet war.
c) Die Tätigkeit der Angeklagten war auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet:
aa) Die Angeklagten bekamen fortlaufend Konkretisierungen der Zentrale, welche Themenbereiche innerhalb der deutschen Politik bzw. Gesellschaft diese aktuell besonders interessierte, und dezidierte Aufträge, Informationen zu spezifisch deutschen Belangen zu sammeln.
bb) Die ausgeforschten Vereinigungen hatten allesamt eine besondere Nähe zu politischen Parteien bzw. sicherheits- und außenpolitisch bedeutsamen Themenfeldern. Sie werden mit beträchtlichen Haushaltsmitteln aus dem Etat des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung bzw. aus einem Titel des Bundesministeriums des Inneren („Informationspolitische Einrichtungen“ bzw. „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“) unterstützt und sollen im System der pluralistischen Demokratie der Bundesrepublik einen wichtigen, staatlich erwünschten Informations- und Bildungsauftrag wahrnehmen. Es ist für die Arbeitsweise jedes Nachrichtendienstes geradezu typische Grundlagenarbeit, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Es gehört zum allgemeinen nachrichtendienstlichen Handwerkszeug, dass dort nachrichtendienstlich interessante Personen zu erkennen und an die Zentrale weiterzugeben sind. Ob die dabei benannten Personen wirklich von Interesse und ein Gewinn für den Dienst sind oder ob dieser sie schon seit Jahren kennt, spielt für die Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle.
cc) Das Beschaffen von Dokumenten aus einem niederländischen Ministerium und deren Weiterleiten an die Zentrale in Russland war unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls gegen Deutschland gerichtet:
(1) Viele der verratenen Dokumente aus dem niederländischen Außenministerium gaben ausdrücklich die Haltung Deutschlands zu bestimmten Fragestellungen wieder, die nicht immer mit der Haltung der Partner übereinstimmte. Auch soweit die Dokumente Missionen betrafen, an denen unmittelbar deutsches Personal im Einsatz war, wie z.B. die EULEX Mission Kosovo oder die EUMM Georgien, bei denen Deutschland jeweils das größte Kontingent stellt und hohe Kostenanteile trägt, war Deutschland unmittelbar betroffen.
(2) Jede gegen die NATO als solche und ihre Stellen, insbesondere ihre zentralen Dienststellen, ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit ist zugleich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet (BGH bei Holtz MDR 1980, 105; BGHSt 38, 75; LK-Schmidt, aaO, § 99 Rn. 10; MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO, § 99 Rn. 20). Die Mitgliedschaft der Bundesrepublik im nordatlantischen Bündnis ist einer der wichtigsten Faktoren der deutschen staatlichen Sicherheitspolitik; Sicherheitsinteressen des Bündnisses lassen sich von den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik nicht trennen (LK-Schmidt, aaO). NATO-Geheimnisse sind somit gemeinsame Geheimnisse der Mitglieder des Nordatlantikpaktes und damit auch Geheimnisse der Bundesrepublik (BGH bei Holtz, aaO). Dabei reicht es aus, wenn inhaltliche Vorgänge der NATO Ausspähungsziel sind (MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO). Die von R. P. gelieferten und von den Angeklagten an die Zentrale des SWR weitergeleiteten Dokumente mit NATO-Bezug waren zwar fast ausschließlich von niederländischen Mitarbeitern des dortigen Außenministeriums bzw. der niederländischen Botschaften im Ausland oder am Sitz der NATO in Brüssel verfasst worden; durch ihren Inhalt, der die aktuellen Themen, Planungen, Standpunkte usw. der NATO als Ganzes sowie ihrer einzelnen Mitgliedsstaaten zum Gegenstand hatte und Sitzungen und Diskussionen in NATO-Gremien - z.T. sehr detailliert - zusammenfasste, sind in ihnen und mit ihnen gleichwohl auch Angelegenheiten der NATO als Ganzes ausgespäht und übermittelt worden.
(3) Die Angeklagten haben sich mit ihrer Agententätigkeit schließlich auch insoweit gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet und somit nach § 99 StGB strafbar gemacht, als sie aus dem niederländischen Außenministerium beschaffte Dokumente mit EU-Bezug bzw. solche, die EU-Dokumente enthielten, weitergeleitet haben (BGH-ErmR - Beschlüsse vom 3. April 2012 - 1 BGs 149 und 152/12 in vorliegender Sache; offen gelassen: BGH, NStZ-RR 2012, 244 und BGH, Beschluss v. 2. August 2012 - 3 BJs 41/11- 3 AK 24 und 25/12, jeweils in vorliegender Sache). Das gilt jedenfalls dann, wenn diese sich - wie hier - inhaltlich mit Fragen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU befassen und die zu beurteilenden geheimdienstlichen Tätigkeiten, die zum Abfluss der Informationen führen, zumindest auch von deutschem Territorium aus stattfinden. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Thematik anders zu behandeln, als vom Bundesgerichtshof für die NATO entschieden - dessen Überlegungen zur NATO treffen auch hier zu. Es gibt keine Hinweise, dass der deutsche Gesetzgeber den strafrechtlichen Schutz vor geheimdienstlichen Ausspähungen von EU-Angelegenheiten schwächer ausgestaltet sehen wollte als in NATO-Zusammenhängen:
(a) Der zentrale Spionagestraftatbestand des § 99 StGB dient dem Schutz des freiheitlich verfassten Staates nach außen und verbürgt damit den Freiraum, der Grundrechtsgarantien überhaupt erst ermöglicht und sich entfalten lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ff., 268). Geschützt sind alle in den Bereich der Bundesrepublik einbezogenen Angelegenheiten, nicht erfasst sind nur solche Geheimdienstaktivitäten, die die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht berühren (BVerfG, aaO mwN). Das Abwehrinteresse Deutschlands korrespondiert mit den Auswirkungen der Ausforschungstätigkeit moderner Geheimdienste (MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO, § 99 Rn. 3). Bei der Subsumtion unter die Tatbestände der §§ 93 ff. ist auf die tatsächlichen Gefahren für die nationale Sicherheit in der Gegenwart und nicht auf ein historisches Vorverständnis abzustellen (MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO, Vor §§ 93 ff. Rn. 26 u. § 99 Rn.3). Als Vorzug der deutschen Staatsschutztatbestände wird gerade betont, dass sie eine ausreichende Grundlage bieten, den gewichtigen Veränderungen und Verschiebungen der Kräfteverhältnisse auf internationaler Ebene, dem Wechsel der Spannungsfelder im politischen Raum und dem nur schwer überschaubaren Wandel der Interessenlagen auf nachrichtendienstlicher Ebene Rechnung zu tragen (LK-Schmidt, aaO, Vor § 93 Rn. 3; ähnlich MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO, § 99 Rn. 3: „flexible Auslegung der Norm“, „Flexibilität in der Rechtsanwendung von besonderer Bedeutung“). § 99 StGB schützt somit die Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils aktuellen konkreten Ausprägung. Faktische Veränderungen der wesentlichen Rahmenbedingungen der Staatspraxis können bei der Auslegung des Tatbestandmerkmals „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ bzw. bei der Beurteilung, was deutsche Angelegenheiten und Interessen sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Auslegung von § 99 StGB hat daher die sich auf der tatsächlichen und rechtlichen Ebene im Laufe der Zeiten verändernden Umstände und gewandelte oder neue Handlungsformen, mit denen dieser Staat - demokratisch legitimiert und verfassungsrechtlich abgesichert - sein staatliches Wirken entfaltet und seinen Aufgaben nachkommt, zu beachten.
(b) Zu den wichtigsten Faktoren der deutschen Außenpolitik gehört mittlerweile - neben der NATO - auch die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU. Auch deren Interessen lassen sich von den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik insoweit nicht mehr trennen. Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU einschließlich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist durch den von Deutschland nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ratifizierten Vertrag von Lissabon, der den Vertrag über die Europäische Union entsprechend modifizierte, vielfältig konkretisiert und findet ihre innerdeutsche Grundlage und Rechtfertigung in Art. 23 des Grundgesetzes. Wie der Senat durch den Referatsleiter im deutschen Auswärtigen Amt, der die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU mitverantwortet und koordiniert, erfahren hat, ist mittlerweile ein großer Teil der nationalen deutschen Außenpolitik europäische Außenpolitik; es bestehe eine sehr große Schnittmenge. Der Sachverständige berichtete weiter, dass durch diese enge Verflechtung grundsätzlich die deutschen Interessen auch dort betroffen seien, wo die EU engagiert ist - naturgemäß ganz besonders bei solchen Belangen, wo es finanzielle Beteiligung oder personelles und administratives Engagement Deutschlands gibt. Durch die rechtlich und faktisch weitreichende Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf die EU wurde auch die Anfälligkeit für Bedrohungen durch geheimdienstliche Operationen auf diese Ebene verschoben. Wenn teilweise einzelstaatliche Souveränität aufgegeben wird, greifen nationale deutsche und europäische Angelegenheiten zunehmend ineinander und decken sich in einem viel größeren Ausmaß, als dies im Verhältnis zur NATO der Fall ist, auf die in weit geringerem Umfang Souveränitätsrechte übertragen worden sind. Fast zwangsläufig müssen sich fremde Geheimdienste unter diesen veränderten Rahmenbedingungen mehr für diejenigen Themenfelder und Projekte interessieren, die Deutschland in der EU mit seinen Partnern plant und bearbeitet, als für die an Bedeutung und Umfang verlierenden Bereiche noch rein nationaler Außenpolitik.
Auch für die Materie des Euratom-Vertrags, durch den eine neben der EU bestehende eigenständige Internationale Organisation gegründet wurde, die mit der EU jedoch sämtliche Organe teilt, wird angenommen, dass infolge der engen Interessenverknüpfung ein Zugriff auf Euratom-Geheimnisse, die dem Verteidigungsbereich zuzurechnen sind, regelmäßig auch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik berühre; daher könne sich insoweit eine Strafverfolgung unmittelbar auf die §§ 93 ff. StGB stützen, ohne dass Art. 194 Euratom-Vertrag herangezogen werden müsste (LK-Schmidt, aaO, Vor § 93 Rn. 9 a. E. mwN; ähnlich MüKoStGB/Lampe/Hegmann, aaO, Vor §§ 93 ff. Rn. 32: „die Tatbestandsmerkmale der §§ 93 ff. [sind] offen für eine Berücksichtigung der sich verändernden Risiken für die nationale Sicherheit Deutschlands“).
d) Den Angeklagten waren diese tatsächlichen Umstände bewusst. Ganz gezielt wurden sie von ihrer Zentrale dazu angehalten, durch R. P. an Dokumente zu gelangen, die über die NATO und die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU Auskunft geben sollten. Die enge Verzahnung deutscher Interessen mit den Belangen von NATO und gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik der EU blieb ihnen nicht verborgen.
B. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NATO-Truppenschutzgesetz:
Die Angeklagten haben sich weiter gem. §§ 99, 25 Abs. 2 StGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen einen NATO-Vertragsstaat, namentlich das Königreich der Niederlande, strafbar gemacht (BGH, NStZ-RR 2012, 244 in vorliegender Sache). Durch diese Strafvorschrift werden diejenigen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes unter Schutz vor geheimdienstlicher Agententätigkeit vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus gestellt, die ihrerseits Truppen im Bundesgebiet stationiert haben. Dabei ist es weder erforderlich, dass sich die geheimdienstliche Tätigkeit unmittelbar gegen die stationierten Truppen des Vertragsstaates richtet noch dass eine erkennbare Beziehung der Ausforschungstätigkeit zu den in Deutschland stationierten Truppen besteht (BGHSt 32, 104 ff.). An dieser Rechtslage hat sich durch Inkrafttreten des NATO-Truppenschutzgesetzes nichts geändert (BGH, NStZ-RR 2012, 244, im Anschluss an BGHSt 32, 104 ff.).
Die Niederlande sind NATO-Vertragsstaat. Sie hatten zur Tatzeit und haben bis in die Gegenwart in der Bundesrepublik Deutschland Truppen, nämlich insbesondere die im Korpsstab tätigen niederländischen Soldaten des 1. deutsch-niederländischen Korps, das seit 1995 durchgängig in Münster/Westfalen stationiert ist. „Truppen“ im Sinne des NATO-Truppenschutzgesetzes sind nicht nur geschlossene militärische Verbände. Mit „Truppen“ sind vielmehr, wie sich aus Art. 1 des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1183) und der Begründung des Gesetzes zu dem Vertragswerk über die deutsch-niederländische militärische Zusammenarbeit (BT-Drucks. 13/10117, S. 46) ergibt, die militärischen Kräfte in Abgrenzung zum zivilen Gefolge gemeint, somit auch einzelne Soldaten (BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 BJs 41/11- 3 - AK 24 und 25/12 in vorliegender Sache unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift v. 13. Juli 2012).
Dieser Teil der Agententätigkeit der Angeklagten wurde - wie für eine Strafbarkeit nach dem NATO-Truppenschutzgesetz erforderlich (§ 1 Abs. 4 NTSG) - jedenfalls auch in der Bundesrepublik Deutschland begangen, da die Agenten hier die Befehle bezüglich der Führung der niederländischen Quelle empfingen, das Bargeld zu deren Bezahlung verwahrten und von Deutschland aus die von der Quelle beschafften niederländischen Dokumente und Treffberichte an die Zentrale nach Russland versandten.
Die unmittelbar aus dem niederländischen Hoheitsbereich, nämlich dem dortigen Außenministerium, erlangten Dokumente vermittelten nicht nur Erkenntnisse über Angelegenheiten der EU und der NATO, sondern berührten als amtliche niederländische Dokumente schon deswegen unmittelbar die eigenen Angelegenheiten und Interessen der Niederlande (BGH, NStZ-RR 2012, 244, auch insoweit mit Bestätigung von BGHSt 32, 104 ff.). Entsprechend traten bei den Niederlanden auch ganz direkt Nachteile durch Reputations- und Ansehensverlust ein.
C. tatbestandliche Handlungseinheit und Konkurrenz:
Die einzelnen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Angeklagten bilden eine tatbe-standliche Handlungseinheit; alle Einzelakte über die Jahrzehnte hinweg sind als insgesamt eine Tat zu werten und abzuurteilen (BGHSt 42, 215 ff.; 43, 1 ff.). § 99 StGB will gerade die langdauernden Agentenverhältnisse mit „open-end“-Charakter erfassen (BGHSt 43, 1 ff.). Daher ist auch keine Verjährung eingetreten. Die Angeklagten waren bis zu ihrer Festnahme in Deutschland unter ihrer Legende aufhältig und standen in reger Kommunikation mit ihrer Führungsstelle. Erst auf eindeutigen Befehl der Zentrale hin stellten sie im Frühherbst 2011 ihre Tätigkeit bezüglich R. P. ein und planten den Rückzug.