Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO wegen Auslegungszweifeln hinsichtlich eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragt gemäß § 458 Abs. 1 StPO gerichtliche Entscheidung über Auslegungszweifel, ob ein Urteil zugleich einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Wertersatzverfalls angeordnet habe. Das Landgericht hielt den Antrag für unzulässig; die sofortige Beschwerde der StA wurde verworfen. Das OLG stellt fest, dass § 458 StPO den Strafausspruch umfasst, nicht jedoch vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie den dinglichen Arrest.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Zurückweisung des Auslegungsantrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidungsbefugnis nach § 458 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den Strafausspruch in all seinen Teilen einschließlich Nebenstrafen und Nebenfolgen.
Vorläufige Maßnahmen, die zusammen mit dem Urteil ergehen und der Sicherung künftiger Vollstreckungsfolgen dienen, gehören nicht zum Anwendungsbereich von § 458 Abs. 1 StPO.
Ein dinglicher Arrest zur Sicherung des Wertersatzverfalls (§ 111d Abs. 1 StPO a.F.; jetzt Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 73c StGB) ist eine vorläufige Maßnahme, die nicht durch Auslegungsantrag nach § 458 Abs. 1 StPO zu klären ist.
Vorläufige Sicherungsentscheidungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können vom erkennenden Gericht später klargestellt oder nachgeholt werden; deshalb bietet das Auslegungsverfahren nach § 458 Abs. 1 StPO keinen Raum für ihre Überprüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2018, 14 KLs 158 Js 50104/07
Leitsatz
Die Entscheidungsbefugnis über Auslegungszweifel nach § 458 Abs. 1 StPO umfasst den Strafausspruch in allen seinen Teilen einschließlich der Nebenstrafen und Nebenfolgen, nicht jedoch vorläufige Maßnahmen, die zusammen mit dem Urteil ergehen und der Sicherung der im Fall der Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen dienen, wie die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzverfalls (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73a StGB jeweils in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; jetzt Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73c StGB).(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 wird als unbegründet
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 2. April 2015 stellte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart fest, dass jeweils näher bezeichnete Erlöse der Verfallsbeteiligten A von insgesamt 301.690 € und der B mit Sitz in den Vereinigten Staaten von insgesamt 51.034,58 € lediglich deshalb nicht für verfallen erklärt werden, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Mit dem Urteil verkündete die Wirtschaftsstrafkammer einen Beschluss, wonach näher bezeichnete Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart über die „Sicherstellung“ von beschlagnahmten Gegenständen für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten wurden, „die Aufrechterhalten der einzelnen Sicherstellungsmaßnahmen“ allerdings „hinsichtlich der A jeweils bis zum Geldbetrag von 301.690 € und bei der B jeweils bis zum Geldbetrag von 51.034,58 €“ erfolgen soll.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 19. Oktober 2017 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO wegen Auslegungszweifeln beantragt, weil es zweifelhaft sei, ob die Wirtschaftsstrafkammer mit ihrem Beschluss vom 2. April 2015 über die Aufrechterhaltung von Beschlagnahmen zugleich den dinglichen Arrest in das Vermögen der Verfallsbeteiligten in Höhe der genannten Beträge angeordnet habe. Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Wirtschaftsstrafkammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen.
Die hier bestehenden Auslegungszweifel beziehen sich nicht auf ein Strafurteil im Sinne der Vorschrift des § 458 Abs. 1 StPO. Zwar umfasst die nach dieser Norm bestehende Entscheidungsbefugnis nicht nur die Strafe, sondern den Strafausspruch in allen seinen Teilen einschließlich der Nebenstrafen und Nebenfolgen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 ‒ StE 68/52, BGHSt 8, 66, 67; Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 458 Rn. 5a; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 458 Rn. 2; Schmitt in Meyer-Großner/Schmitt, 60. Aufl., § 458 Rn. 2). Nicht erfasst werden hingegen Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die nur im Zusammenhang mit dem Urteil ergehen, wie beispielsweise Entscheidungen über die Haftfortdauer oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn solche Entscheidungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können durch das mit der Sache befasste Gericht auch zu einem späteren Zeitpunkt klargestellt oder korrigiert werden.
Die hier fragliche Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung ist eine nur vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Wertersatzverfalls bzw. der Rückgewinnungshilfe. Sie hätte auch nach Erlass des Urteils bis zu dessen Rechtskraft jederzeit nachgeholt werden können oder ein Beschluss über ihre Anordnung hätte entsprechend klargestellt werden können. Aus diesen Gründen ist für das Auslegungsverfahren nach § 458 Abs. 1 StPO kein Raum.