Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Tübingen versäumt hatte. Das OLG Stuttgart verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein und die versäumte Handlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachholte. Ein Zugang zur Rechtsantragsstelle war nicht ausreichend dargetan.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Rechtsbeschwerdefrist mangels glaubhafter Darlegung unverschuldeten Hinderns und ohne Nachholung der Handlung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller binnen der Wiedereinsetzungsfrist den Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht, aus dem sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 45 StPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist die versäumte Handlung nicht nachholt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 44 Abs. 1 StPO).
Bloße Behauptungen genügen nicht: Der Antragsteller muss die für die Unverschuldetheit relevanten Umstände substantiiert vortragen und glaubhaft machen.
Spezielle Verfahrensregelungen für Inhaftierte (z. B. Regelungen zum Zugang zur Rechtsantragsstelle nach StVollzG) entheben nicht von der Darlegungspflicht zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 27. Oktober 2021, 13 StVK 72/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 27. Oktober 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
Der Antragsteller erstrebte durch einen Antrag vom 18. Juli 2021 den Austausch des von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Plastikbestecks in Metallbesteck. Das Landgericht Tübingen hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27. Oktober 2021 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 5. November 2021 zugestellt worden.
Am 3. Dezember 2021 hat der Antragsteller dem Landgericht Tübingen, dort eingegangen am 6. Dezember 2021, mitgeteilt, dass er zu Protokoll der Geschäftsstelle des „nächsten Gerichts“ gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde einlegen möchte. Mit Verfügung des Landgerichts vom 8. Dezember 2021 ist er darauf hingewiesen worden, dass er direkt bei der Justizvollzugsanstalt den Zugang zur Rechtsantragsstelle beantragen müsse. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021, beim Landgericht Tübingen eingegangen am 10. Dezember 2021, beim Senat eingegangen am 14. Dezember 2021, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt, da er von der Antragsgegnerin am 3. Dezember 2021 nicht zur Protokollantin gebracht worden sei. Eine Rechtsbeschwerde hat er nicht eingelegt.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 27. Oktober 2021 ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG unzulässig.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) einen Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), aufgrund dessen sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 45 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist, die bis 6. Dezember 2021 lief, gehindert war.
Im Übrigen hat es der Antragsteller versäumt, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Wochenfrist des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO die versäumte Handlung nachzuholen.