Wiedereinsetzung wegen versäumter Rechtsbeschwerde verworfen mangels Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Das OLG verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein. Zudem holte er die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wochenfrist nach. Entscheidung beruht auf § 44, § 45 StPO und § 120 StVollzG.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Fristversäumnisses als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht, aus dem sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Fehlt die Glaubhaftmachung des unverschuldeten Hindernisses, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (§ 44 Abs. 1 StPO; § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG).
Der Antragsteller hat die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen; die Unterlassung dieser Nachholung schließt die Wiedereinsetzung aus (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die bloße Mitteilung einer Einlegungsabsicht oder pauschale Sachvorträge (z.B. Nichtbringen zur Protokollantin) ersetzen keine substantiierten und glaubhaften Darlegungen des unverschuldeten Hindernisses.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 7. Dezember 2021, 13 StVK 91/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 14. Juli 2022, 2 BvR 2010/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 7. Dezember 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
Der Antragsteller erstrebte durch einen Antrag vom 30. September 2021 die Feststellung, dass am 30. September 2021 der Nichtraucherschutz in der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig nicht eingehalten wurde und die Unterbringung für ihn und alle weiteren „Nichtraucher“ aufgrund der Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzes rechtswidrig ist. Das Landgericht Tübingen hat diesen Antrag durch Beschluss vom 28. Oktober 2021 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 5. November 2021 zugestellt worden.
Am 3. Dezember 2021 hat der Antragsteller dem Landgericht Tübingen, dort eingegangen am 6. Dezember 2021, mitgeteilt, dass er zu Protokoll der Geschäftsstelle des „nächsten Gerichts“ gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde einlegen möchte. Mit Verfügung des Landgerichts vom 8. Dezember 2021 ist er darauf hingewiesen worden, dass er direkt bei der Justizvollzugsanstalt den Zugang zur Rechtsantragsstelle beantragen müsse. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021, beim Landgericht Tübingen eingegangen am 10. Dezember 2021, beim Senat eingegangen am 14. Dezember 2021, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt, da er von der Antragsgegnerin am 3. Dezember 2021 nicht zur Protokollantin gebracht worden sei. Eine Rechtsbeschwerde hat er nicht eingelegt.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2021 ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG unzulässig.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) einen Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), aufgrund dessen sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 45 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist, die bis 6. Dezember 2021 lief, gehindert war.
Im Übrigen hat es der Antragsteller versäumt, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Wochenfrist des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO die versäumte Handlung nachzuholen.