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OLG Stuttgart 4. Strafsenat·4 Ws 316/22·20.07.2022

Vollstreckung der Untersuchungshaft: Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts; Bestimmung der Justizvollzugsanstalt

StrafrechtStrafprozessrechtVollzug der UntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte rügt die Verfügung des Vorsitzenden des LG Heilbronn, ihn in eine andere Justizvollzugsanstalt zu überstellen. Entscheidend ist, ob das mit der Sache befasste Gericht diese Verlegung anordnen kann. Das OLG stellt klar, dass nach §126 Abs.2 StPO die gerichtliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung beschränkt ist und die Bestimmung der Vollzugsanstalt Landesrecht unterliegt. Die Verfügung wird aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde des Angeschuldigten gegen vom Vorsitzenden angeordnete Verlegung der Untersuchungshaft stattgegeben; Verfügung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts nach Erhebung der Klage (§126 Abs.2 StPO) erstreckt sich nur auf Entscheidungen und Maßnahmen, die die Untersuchungshaft, ihre Aussetzung, ihre Vollstreckung sowie Anträge nach §119a StPO betreffen.

2

Die Frage, in welcher Justizvollzugsanstalt die Untersuchungshaft vollstreckt wird, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Justizvollzug; dem Gericht fehlt insoweit eine Anordnungskompetenz.

3

Nach den landesrechtlichen Regelungen (z.B. §8 SächsUHaftVollzG) treffen Entscheidungen über Verlegung oder Überstellung eines Untersuchungsgefangenen grundsätzlich die Justizvollzugsanstalten; Gericht und Staatsanwaltschaft sind allenfalls anzuhören.

4

Eine Verlegung in eine JVA eines anderen Bundeslandes setzt nach den Vollzugs- bzw. Verwaltungsverordnungen in der Regel die Einigung der obersten Vollzugsbehörden der beteiligten Länder voraus; grenzüberschreitende Anordnungen durch das Gericht sind nicht zulässig.

Relevante Normen
§ 119a StPO§ 126 Abs 2 StPO§ 8 Abs 1 S 1 UVollzG SN§ 126 Abs. 2 StPO§ 119a StPO§ 306 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 13. Juli 2022, 3 KLs 65 Js 4583/22

Orientierungssatz

1. Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts nach Erhebung der Klage gemäß § 126 Abs. 2 StPO ist auf die gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs, ihre Vollstreckung sowie auf Anträge nach § 119a StPO beziehen, beschränkt.(Rn.8)

2. Die Frage, in welcher Justizvollzugsanstalt die Untersuchungshaft vollstreckt wird, richtet sich dagegen nach den für den Justizvollzug einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen; (hier: des Freistaats Sachsen) insoweit besteht keine Anordnungskompetenz des Gerichts oder des Vorsitzenden.(Rn.8)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten … wird die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juli 2022

aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten … insoweit entstandenen notwendi&7622 gen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeschuldigten … wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. geführt. Seit seiner Festnahme am 11. Februar 2022 befindet er sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Öhringen vom selben Tage in Untersuchungshaft. Diese dauert nach zwischenzeitlicher Unterbrechung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache vom 25. März 2022 bis zum 7. April 2022 fort.

2

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat am 13. Juni 2022 gegen den Angeschuldigten sowie gegen zwei weitere Personen Anklage zum Landgericht Heilbronn erhoben. Am 11. Juli 2022 hat die Strafkammer einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl erlassen.

3

Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 hat der Vorsitzende die Verlegung des Angeschuldigten … in die Justizvollzugsanstalt … angeordnet. Nach Erhebung der Anklage sei nunmehr das Landgericht Heilbronn für das weitere Verfahren zuständig.

4

Hiergegen hat der Angeschuldigte … im Rahmen seiner Vorführung vor dem Landgericht Heilbronn zur Eröffnung des Haftbefehls am 13. Juli 2022 über seinen Verteidiger Beschwerde eingelegt.

5

Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat die Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

6

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere schadet es nicht, dass das Rechtsmittel nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt wurde, sondern im Rahmen der Vorführung des Angeschuldigten O. zur Eröffnung des neu gefassten Haftbefehls der Strafkammer am 13. Juli 2022. Denn die Aufnahme einer Rechtsmitteleinlegung in ein richterliches Protokoll ersetzt die Protokollierung durch die Geschäftsstelle (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., Einl., Rn. 137).

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Für die angefochtene Anordnung des Vorsitzenden fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

8

Die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts nach Erhebung der Klage gemäß § 126 Abs. 2 StPO ist auf die gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs, ihre Vollstreckung sowie auf Anträge nach § 119a StPO beziehen, beschränkt. Die Frage, in welcher Justizvollzugsanstalt die Untersuchungshaft vollstreckt wird, richtet sich dagegen nach den für den Justizvollzug einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen; insoweit besteht keine Anordnungskompetenz des Gerichts oder des Vorsitzenden.

9

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (SächsUHaftVollzG) kann ein Untersuchungsgefangener in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft indes die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (§ 2 Abs. 1 SächsUHaftVollzG).

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Eine Anordnungskompetenz des Gerichts, zumal über Ländergrenzen hinweg, besteht hingegen nicht. Dem Gericht ist vor einer Verlegung oder Überstellung ebenso wie der Staatsanwaltschaft lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SächsUHaftVollzG).

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b) Zudem verlangt die Verwaltungsvorschrift über den sächsischen Vollstreckungsplan (VwV-Vollstreckungsplan) unter II. Nr. 2a) für Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft eine entsprechende Anwendung von § 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Nach dessen Abs. 2 Satz 3 setzt eine Verlegung in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes eine Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder voraus.

12

Hiervon ausgehend konnte der Vorsitzende eine Verlegung des Angeschuldigten Oeser nicht anordnen.

III.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten … beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.