Gegenvorstellung gegen Zurückweisung nach §172 StPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Anzeigeerstatter richtete eine Gegenvorstellung gegen die unzulässige Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §172 StPO und beantragte weitere Zeugenvernehmungen. Das OLG bestätigt die Unzulässigkeit, da die Vorwürfe gegebenenfalls mittels Privatklage verfolgt werden können und Darlegungsfristen nicht eingehalten wurden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil das Vorbringen geprüft wurde.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des §172-Antrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §172 Abs.2 Satz 3 StPO ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Taten gegebenenfalls nach §374 Abs.1 Nr.2 StPO im Wege der Privatklage verfolgt werden können.
Die Unzulässigkeit eines §172-Antrags kann sich daraus ergeben, dass die Darlegungserfordernisse des §172 Abs.3 Satz1 StPO nicht innerhalb der Frist des §172 Abs.2 Satz1 StPO erfüllt wurden.
Die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §172 StPO entbindet das Gericht nicht von einer sachgerechten Prüfung; wird das Vorbringen berücksichtigt und die Zulässigkeit geprüft, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn sie die im angefochtenen Beschluss dargelegten Zulässigkeitsgründe nicht substantiiert widerlegt.
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, kein Datum verfügbar, 25 Zs 1374/15, Entscheidung
nachgehend BVerfG, 3. März 2017, 2 BvR 250/16, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unbekannten Datums im Verfahren 25 Zs 1374/15 als unzulässig verworfen.
Der Anzeigeerstatter wendet sich mit seiner Gegenvorstellung inhaltlich dagegen, dass seiner Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und Prozessbetrugs keine Folge gegeben wurde, und beantragt, die Beweisaufnahme mit der Vernehmung von drei näher benannten Zeugen fortzusetzen.
II.
Die Gegenvorstellung bleibt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg.
1. Der Anzeigeerstatter verkennt nach wie vor, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits deshalb gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO unzulässig war, weil er die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten - soweit sie aus der Antragsschrift überhaupt erkennbar waren - gegebenenfalls im Wege der Privatklage verfolgen kann (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO), er jedenfalls die Darlegungserfordernisse des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfüllt hat.
2. Der angefochtene Beschluss lässt auch keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StPO entschieden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers war damit nicht verbunden.