Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung von Anträgen auf Buchzugang in Haft verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Zurückweisung seiner Anträge, ihm Bücher und Gesetzeskommentare in der JVA zugänglich zu machen. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliegt. Die Kammer hielt die Anträge für prozessual unzulässig oder unbegründet; PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt und Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist nur dann zulässig, wenn ihre Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet nur die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen mit Regelungswirkung für den Einzelfall; generelle Regelungen oder eine pauschale Handhabung in einer Justizvollzugsanstalt sind auf diesem Wege nicht angreifbar.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Antrag besteht regelmäßig nicht, wenn der Antragsteller nicht zuvor den inneren Verwaltungsweg bei der Antragsgegnerin ausgeschöpft hat.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich; fehlt diese, ist die Bewilligung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 21 GKG sind konkret darzulegen; pauschale Anträge genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 5. Dezember 2013, 10 StVK 226/13 c), Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. März 2015, 2 BvR 392/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 5. Dezember 2013 wird als unzulässig
v e r w o r f e n ,
weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Der Antrag auf Niederschlagung von Kosten wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch den mit form- und fristgerechter Rechtsbeschwerde vom 20. Dezember 2013 angefochtenen Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 5. Dezember 2013 wurden Anträge des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2013, die Antragsgegnerin (Justizvollzugsanstalt Ulm) zu verpflichten, ihm „für ein Buch“ eine Empfangserlaubnis zu erteilen sowie vom 19. Juni 2013, ihm verschiedene Kommentare zum Strafvollzugsgesetzt und „alle einschlägigen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften“ zugänglich zu machen, jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Ulm Rechtsbeschwerde eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III i. V. m. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 3 StVollzG).
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, also offen, zweifelhaft oder bestritten. Derart klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf.
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Auch diese Voraussetzung liegt ersichtlich nicht vor.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Beschwerdeführers zurecht bereits als unzulässig zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer ging es mit seinem Antrag vom 7. Mai 2013 ersichtlich nicht darum, ein eigenes Strafvollzugsgesetz, das er sich selbst beschafft hat, ausgehändigt zu bekommen, sondern die sog. „2-Buch-Regel“ der Antragsgegnerin anzugreifen. Da der Rechtsweg nach §§ 109ff StVollzG nur die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen mit Regelungswirkung für den Einzelfall eröffnet, kann eine generelle Regelung bzw. Handhabung in einer Justizvollzugsanstalt auf diesem Weg nicht angefochten werden. Hinsichtlich des Antrags vom 19. Juni 2013 hat die Strafvollstreckungskammer zurecht ein Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers verneint, da aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass er sich mit seinem Ansinnen zuvor an die Antragsgegnerin gewandt hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag von ihm bereits durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. August 2013 (10 StVK 327/13 - 328/13 c) sowie auf seine Rechtsbeschwerde hin durch Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 (4a Ws 199-200/13 (V)) als unzulässig verworfen wurde.
2. Da es für die Rechtsbeschwerde an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO fehlt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zurückzuweisen.
3. Soweit der Beschwerdeführer pauschal beantragt, gemäß § 21 GKG „die Kosten niederzuschlagen“, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 GKG nicht vor. U. a. mit Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 (4a Ws 35/13) wurden diese Voraussetzungen dem Beschwerdeführer bereits ausführlich erläutert.