Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §80 OWiG wegen Bußgeld von ≤100 € verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Das OLG Stuttgart verwirft den Zulassungsantrag, weil keiner der § 80 OWiG genannten Zulassungsgründe vorliegt und eine Gehörsverletzung nicht binnen der Begründungsfrist gerügt wurde. Angriffe auf konkrete Messwerte sind keine abstraktionsfähigen Rechtsfragen; eine vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingetretene Verjährung verhindert die Geltendmachung in der Zulassungssache.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgründe und unzureichender Rügen verworfen; Kosten trägt der Betroffene
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt das Vorliegen eines in § 80 genannten Zulassungsgrundes voraus; fehlt ein solcher Grund, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs.2 Nr.1 OWiG kommt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro regelmäßig nicht in Betracht.
Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb der Begründungsfrist ausdrücklich zu rügen; eine nachträgliche Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht.
Angriffe auf die Richtigkeit einer konkreten Messung betreffen i.d.R. den Einzelfall und sind keine abstraktionsfähigen Rechtsfragen, sodass sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht begründen.
Ist die Verfolgungsverjährung vor Erlass des Urteils eingetreten, hindert dies grundsätzlich die nachträgliche Geltendmachung des Verfahrenshindernisses im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs.5 OWiG).
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 8. Oktober 2018, 16 OWi 74 Js 25355/18, Urteil
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 4. Februar 2021, 1 VB 41/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2018 wird
verworfen,
weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe
Ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG liegt nicht vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 22. März 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG von vorn herein nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wurde innerhalb der Begründungsfrist nicht ausdrücklich gerügt, würde als Verfahrensrüge jedoch auch den Darlegungsanforderungen des § 46 Abs. 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt ebenfalls nicht vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits eingehend mit der Einstufung des eingesetzten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren befasst. Soweit der Betroffene die Richtigkeit der konkreten Messung rügt, handelt es sich nicht um eine abstraktionsfähige Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall.
Ob das geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt, kann offenbleiben, da dieses bereits im gerichtlichen Verfahren vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten wäre, was die Geltendmachung im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hindert (§ 80 Abs. 5 OWiG). Ob davon Ausnahmen zulässig sind, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da jedenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kommt, da richtungsweisende Entscheidungen auch in anderen Verfahren ergehen können (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1994, VRS 87, 45; BayObLG, Beschluss vom 24. März 2000 - 2 ObOWi 116/00, juris Rn. 11; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 24).